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BFH Urteil v. - VI R 310/68 BStBl 1973 II S. 89

Gesetze: AO § 125AO § 150

Leitsatz

Die Entscheidung über die Verbuchung geleisteter Zahlungen auf bestimmte Steuerschulden oder Säumniszuschläge stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Frage, ob bestimmte Schulden erloschen sind oder nicht, kann endgültig nur im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 125 AO oder, falls bereits Zahlung erfolgt ist, im Wege des Erstattungsverfahrens nach § 150ff. AO geklärt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 89
BFHE S. 272 Nr. 107,
HAAAA-99417

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