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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2606/20 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 177 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 378 Abs. 1 Satz 1; DBA-Spanien 1966 Art. 10 Abs. 1; DBA-Spanien Art. 10 Abs. 3; DBA-Spanien Art. 21; DBA-Spanien 2011 Art. 10 Abs. 1; DBA-Spanien 2011 Art. 20 Abs. 1

Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zum Erwerb einer spanischen Ferienimmobilie

Leitsatz

  1. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer im Eigentum einer spanischen Kapitalgesellschaft stehenden Immobilie an deren inländische Gesellschafter führt zu vGA, die nach der sog. Kostenmiete einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals und zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bemessen sind.

  2. Der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf vGA ist auch dann gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ausgeschlossen, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft durch eine verhinderte Vermögensmehrung gemindert worden ist.

  3. Erfolgt der Immobilienerwerb unter Einschaltung der Kapitalgesellschaft ausschließlich in der Absicht, diese als selbstbewohntes Ferienhaus zu nutzen, kann in Bezug auf die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ein Tatbestandsirrtum vorliegen, der die Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung ausschließt.

Fundstelle(n):
SAAAK-03665

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