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BFH Urteil v. - III B 15/72 BStBl 1973 II S. 83

Leitsatz

Eine Beschwerdeschrift bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift ihres Verfassers, soweit sie nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 83
BFHE S. 270 Nr. 107,
TAAAA-99413

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