1. Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, daß sich der in dieser Vorschrift bezeichnete Gewinnverteilungsbeschluß auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisenden Gewinn bezieht (vgl. zuletzt Urteile I R 88/69 vom , BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73; I R 22/68 vom , BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406).
2. Das Gericht hat die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt, wenn es seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verlauf nicht erörtert worden ist und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens von dem Prozeßbeteiligten, zu dessen Nachteil sich die Unterlassung des Hinweises auswirkt, auch nicht erörtert zu werden brauchte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 59 BFHE S. 186 Nr. 107, EAAAA-99405
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