Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 4 T 162/22vorgehend AG Freiburg (Breisgau) Az: 62 XIV 198/22
Gründe
1Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen E-Mail vom hat der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Sonderstabs Gefährliche Ausländer mitgeteilt, Nigeria habe im Nachgang noch eine PEP-Zusage erteilt. Das Amtsgericht hat daraufhin, was die Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt, gemäß § 26 FamFG durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufgeklärt, ob mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die nigerianischen Behörden innerhalb des Haftzeitraums zu rechnen war. Der zuständige Mitarbeiter der beteiligten Behörde hat ausweislich des Vermerks vom telefonisch mitgeteilt, dass die nigerianischen Delegierten am keinerlei Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen gehabt hätten. Auf dieser Tatsachengrundlage mussten weder Amts- noch Landgericht aufgrund der Angabe im Vorführungsbericht vom davon ausgehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Fristen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung nicht durchführbar war.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15; zur Zielstaatsbestimmung: , juris Rn. 14 mwN; zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: , juris Rn. 8 mwN).
Roloff Tolkmitt Holzinger
Kochendörfer Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB88.22.0
Fundstelle(n):
LAAAK-03517