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BFH Urteil v. - III R 33/71 BStBl 1973 II S. 46

Leitsatz

Ist bei einer Familiengesellschaft ein nicht unerheblicher Teil der Aktien zum Börsenhandel zugelassen, so werden auch die nichtnotierten Aktien mit dem Börsenkurs bewertet. Ein Abschlag wird bei den nichtbörsenfähigen Aktien nicht gemacht, wenn diese laut Vereinbarungen ebenfalls stets intern zum jeweiligen Börsenkurs verkauft werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 46
BFHE S. 303 Nr. 107,
QAAAA-99401

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