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BFH Urteil v. - VI R 262/69 BStBl 1973 II S. 35

Leitsatz

1. Die Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs steht einer Nachforderung von Lohnsteuer nicht entgegen, wenn die Nachforderung auf Besteuerungsmerkmale gestützt wird, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht geprüft worden sind.

2. Bei einem Arbeitnehmer, der beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich eine West-Berliner Anschrift angibt und eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorlegt, gehören die Voraussetzungen für die Gewährung der Berlinpräferenz nicht zu den beim Lohnsteuer-Jahresausgleich geprüften Besteuerungsmerkmalen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 35
BFHE S. 127 Nr. 107,
TAAAA-99397

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