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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 06-08 | DSGVO: Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm ein steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vermittelt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit keine weitergehenden Rechte. Ist ein Steuerpflichtiger zu Unrecht angezeigt worden, bleibt ihm nur eine Anzeige wegen Falschverdächtigung (§ 164 StGB) bei der Staatsanwaltschaft.

Wir beginnen mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs, das für ein großes Medienecho gesorgt hat. Nämlich die Entscheidung zu der Frage, ob das Finanzamt einem Steuerbürger Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige geben muss. Damit die Betroffenen ggf. einen Hinweis auf den Erstatter der Anzeige erhalten.

Es geht damit um ein Thema, zu dem auch jeder Steuer-Laie eine Meinung hat. Frei nach dem Motto: „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant”. – Ein Zitat aus dem 19. Jahrhundert, das dem Dichter und Komponisten Heinrich Hoffmann von Fallersleben zugeschrieben wird.

Seit jeher ist es so, dass die Finanzämter bei anonymen Anzeigen keine Auskunft über den Inhalt geben...