1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung setzt die Beherrschung der Betriebsgesellschaft (GmbH) in der Regel voraus, daß dem Gesellschafter - allein oder zusammen mit Personen, die mit ihm zusammenwirken - 75 v.H. oder mehr der Anteile der Gesellschaft gehören. Der Nachweis, daß trotz eines entsprechenden Anteilsbesitzes eine Beherrschung der Betriebsgesellschaft nicht gegeben oder trotz eines nur geringeren Anteilsbesitzes gleichwohl gegeben sei, ist möglich.
2. Nach der Lebenserfahrung besteht die - widerlegbare - Vermutung, daß der Gesellschafter einer GmbH die Rechte seiner Ehefrau und seiner minderjährigen, wirtschaftlich von ihm abhängigen Kinder, die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligt sind, in Gleichrichtung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt. Bei Beteiligung volljähriger Kinder, anderer Verwandter und Verschwägerter des Gesellschafters gilt diese Vermutung nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 27 BFHE S. 142 Nr. 107, VAAAA-99392
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.