1. Die reine Darstellung des Akteninhalts ist mit dem Zeitaufwand für die Aktendurchsicht bereits vergütet. Werden die einzelnen ärztlichen Befunde nicht nur nachrichtlich wiedergegeben, sondern bereits gezielt im Hinblick auf das Beweisthema bzw. ihre Bedeutung hierfür erläutert, ist es gerechtfertigt, sie dem Beurteilungsteil des Gutachtens hinzuzurechnen und entsprechend zu vergüten.
2. Der Beurteilungsteil eines Sachverständigengutachtens kann sich durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden, ohne dass sämtliche Beurteilungen am Ende des Gutachtens zu finden oder unter einschlägigen Überschriften zusammengefasst sein müssen.
Fundstelle(n): FAAAK-03331
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