Bei der Prüfung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten tritt an die Stelle der Einwirkungen die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist (Anschluss an -, BSGE 136, 164-174).
2. Die Übertragungsgefahr bestimmt sich im Recht der Berufskrankheiten nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen.
3. Zur Nichtanerkennung einer HIV - Infektion eines Rettungsassistenten im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 3101.
Fundstelle(n): VAAAK-03330
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