Instanzenzug: Az: 25 W (pat) 31/20
Gründe
1I. Für die Markeninhaberin ist seit dem die IR-Wortmarke Nr. 1 230 572 "HUQQA" für Dienstleistungen der Klasse 43 eingetragen. Seit dem ist der Schutz auf Deutschland erstreckt.
2Der Antragsteller hat am beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzentziehung für Deutschland unter anderem mit der Begründung beantragt, die IR-Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen.
3Das DPMA hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der IR-Marke den Schutz in Deutschland für die Dienstleistungen
bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services
entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine mangelnde Begründung der angegriffenen Entscheidung rügt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
4Die Präsidentin des DPMA hat nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung genommen.
5II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der IR-Marke sei der Schutz für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu entziehen, weil ihr insoweit sowohl im Zeitpunkt der internationalen Registrierung am als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegengestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6Bereits am sei das Wortzeichen "Huqqa" im deutschsprachigen Raum als Synonym für "Wasserpfeife" verwendet worden; eine Änderung dieses Verständnisses bis zum sei nicht feststellbar. Der Begriff "HUQQA" werde mit dem englischen Wort "Hookah" gleichgesetzt, das ins Deutsche mit "Wasserpfeife" oder "Huka" übersetzt werde. Im Inland würden nicht nur die Begriffe "Huka" oder "Shisha", sondern auch der Begriff "Huqqa" als gleichbedeutende Bezeichnungen für eine Wasserpfeife verwendet. Die angegriffene Marke weise einen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf. Insoweit vermittele sie zumindest aus Sicht der auch angesprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein könne, nur die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen mit ihr gekennzeichneter Dienstleistungen betreffend die Verpflegung und die vorübergehende Unterbringung von Gästen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten werde.
7III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.
81. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf Versagungen des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und Begründungsmängel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). Diese Rügen hat sie im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2023, 511 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - I ZB 65/22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 9] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse/Power Horse; Beschluss vom - I ZB 50/24, juris Rn. 8).
92. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die von der Markeninhaberin gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Weder hat das Bundespatentgericht den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG), noch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.
10a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, das Wort "HUQQA" werde von den angesprochenen Fachkreisen als Synonym für "Wasserpfeife" verstanden.
11aa) Sie rügt, das Bundespatentgericht habe unter Verletzung des Rechts der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör deren Vortrag übergangen, es komme allein auf das Verständnis des durch ihr gastronomisches Angebot vordringlich angesprochenen Durchschnittsverbrauchers an, dem die Bedeutung des Worts "HUQQA" nicht bekannt sei. Das Bundespatentgericht habe nicht geprüft, ob der Durchschnittsverbraucher unter "HUQQA" eine Wasserpfeife verstehe. Stattdessen habe es ohne nähere Begründung angenommen, es komme auf das Verständnis angesprochener Fachkreise an, ohne diese weiter zu bestimmen oder zu erläutern, warum sich das gastronomische Angebot der Markeninhaberin nicht in erster Linie an den allgemeinen Verkehr richte.
12bb) Das Bundespatentgericht hat der Markeninhaberin nicht das rechtliche Gehör versagt.
13(1) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (, juris Rn. 31; , GRUR-RR 2024, 130 [juris Rn. 12]; Beschluss vom - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das kann der Fall sein, wenn sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinandersetzt, sondern mit Leerformeln über ihn hinwegsetzt (vgl. , WM 2016, 1706 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - III ZR 20/23, NVwZ-RR 2025, 542 [juris Rn. 10]; Beschluss vom - I ZB 53/24, juris Rn. 17). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 11] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; BGH, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 20] - Silver Horse/Power Horse; , juris Rn. 17).
14(2) Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin zum Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in seine Erwägungen einbezogen. Es hat angenommen, die von der Marke erfassten Dienstleistungen betreffend die Verpflegung und die vorübergehende Unterbringung von Gästen sprächen sowohl den Fachverkehr, wie Angehörige des Hotelgewerbes und der Gastronomie, als auch den Verbraucher an. Es hat allerdings der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (unter anderem , Slg. 2006, 2304 = GRUR 2006, 411 [juris Rn. 24] - Matratzen Concord [MATRATZEN]) ebenso wie Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG, MarkenR 2007, 527 [juris Rn. 19]; 26 W [pat] 550/10, juris Rn. 12; Beschluss vom - 26 W [pat] 507/17, juris Rn. 20 f.) entnommen, für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reiche es aus, dass die angesprochenen Fachkreise dem Begriff "HUQQA" einen beschreibenden Bezug zu den damit gekennzeichneten Dienstleistungen beimäßen. Aus der Sicht des Bundespatentgerichts kam es daher nicht darauf an, ob der von der angegriffenen Marke ebenfalls angesprochene Durchschnittsverbraucher den Begriff "HUQQA" als Synonym für "Wasserpfeife" ansieht (vgl. , juris Rn. 9). Soweit die Rechtsbeschwerde diese Sichtweise als rechtsfehlerhaft beanstandet (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Präsidentin des DPMA), kann sie damit einen Gehörsverstoß nicht begründen.
15cc) Die angegriffene Entscheidung leidet insoweit auch nicht an einem Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.
16(1) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhafter und unvollständiger Begründung der Fall sein. Nicht entscheidend ist, ob die Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Entscheidungsgründe nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbstständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (, MarkenR 2018, 389 [juris Rn. 18]; Beschluss vom - I ZB 123/19, juris Rn. 26; BGH, GRUR 2023, 511 [juris Rn. 21]).
17(2) Die Entscheidung des Bundespatentgerichts lässt erkennen, aus welchen Gründen es das Verständnis der als Fachkreise angesprochenen Angehörigen des Hotelgewerbes und der Gastronomie als maßgeblich und dasjenige des Durchschnittsverbrauchers als rechtlich bedeutungslos erachtet hat. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Rechtsbeschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung möglich ist. Soweit sie die Erwägungen des Bundespatentgerichts für mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang stehend hält, wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht.
18b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Marke "HUQQA" weise einen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen auf.
19aa) Sie rügt, indem sich das Bundespatentgericht mit der Leerformel begnügt habe, die Marke "HUQQA" vermittele eine Sachaussage im Kontext der in Rede stehenden Dienstleistungen, habe es von der Markeninhaberin gehaltenen Vortrag gehörswidrig übergangen und begründungslos unbeschieden gelassen. Die Markeninhaberin habe vorgebracht, das Zeichen "HUQQA" weise keinen engen Zusammenhang zu ihren gastronomischen Dienstleistungen auf. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Hauptleistung, die nach der "BONUS"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (, GRUR 1998, 465 [juris Rn. 16 f.] = WRP 1998, 492) für den beschreibenden Aspekt einer Marke maßgeblich sei, in ihrem gastronomischen Angebot und nicht in dem Vertrieb von Wasserpfeifen oder sonstigen mit Wasserpfeifen zusammenhängenden Leistungen bestehe. Mit diesem Vorbringen habe sich das Bundespatentgericht nicht inhaltlich befasst.
20bb) Das Bundespatentgericht hat sich mit der Argumentation der Markeninhaberin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum es die angegriffene Marke hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen als beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig ansehe. Es hat angenommen, der Begriff "HUQQA" vermittele im Rahmen der mit ihm gekennzeichneten Dienstleistungen die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen der Verpflegung oder der vorübergehenden Unterbringung von Gästen die Möglichkeit des Rauchens einer Wasserpfeife bestehe. Die angegriffene Marke weise daher einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Tätigkeiten auf, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ausreichend sei. Die Entscheidung "BONUS" des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, weil sie Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG betreffe. Soweit die Rechtsbeschwerde diese Beurteilung für fehlerhaft hält, rügt sie in der Sache einen Rechtsanwendungsfehler, der weder eine Gehörsrechtsverletzung im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG noch einen Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG zu rechtfertigen vermag.
21IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Koch Löffler Schwonke
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZB1.25.0
Fundstelle(n):
KAAAK-03283