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BGH Beschluss v. - 4 StR 422/25

Instanzenzug: LG Siegen Az: 21 KLs 18/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen genügen bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit sich die erste Rüge auf ein Beweisverwertungsverbot stützt, muss der Revisionsführer sämtliche Tatsachen unterbreiten, die das Revisionsgericht für die Prüfung benötigt, ob die erhobene Rüge – den Vortrag als zutreffend unterstellt – Erfolg haben kann (vgl. Rn. 4). Das ist hier nicht geschehen, da der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt seines in der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs mitteilt, nicht aber auch den für die revisionsrechtliche Prüfung unerlässlichen Inhalt des nach den Feststellungen ergangenen Durchsuchungsbeschlusses sowie weiterer den Vorgang betreffender Aktenstücke, namentlich des gefertigten Durchsuchungsberichts sowie zugehöriger Vermerke. Gleichermaßen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen auch die beiden erhobenen Aufklärungsrügen, da sie sich jeweils auf eine Stellungnahme zur Eröffnung des Hauptverfahrens stützen, diese jedoch weder beifügen noch ihrem (vollständigen) Inhalt nach vortragen.
Quentin    
  
Maatsch    
  
RiBGH Dr. Scheußist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert.
  
  
  
  
Quentin
  
Marks      
  
Gödicke    
  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR422.25.0

Fundstelle(n):
AAAAK-03282