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BFH Urteil v. - III B 49/71 BStBl 1972 II S. 955

Gesetze: FGO § 138

Leitsatz

Hat sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Hauptsache dadurch erledigt, daß entsprechend den Anträgen des Steuerpflichtigen der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen oder geändert worden ist, so ist über die Kosten des Verfahrens unter Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden, wenn die Zurücknahme oder Änderung des Bescheides darauf beruht, daß die hierfür notwendigen Voraussetzungen erst während der Dauer des Verfahrens vor dem FG eingetreten oder geschaffen worden sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 955
BFHE S. 416 Nr. 106,
BAAAA-99377

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