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BFH Urteil v. - I R 102/70 BStBl 1972 II S. 952

Gesetze: FGO § 68 i.d.F. des FGO Änderungsgesetzes vom § 128 Abs. 2

Leitsatz

Der Antrag aus § 68 FGO kann auch noch nach der Einlegung eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid gestellt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 952
BFHE S. 415 Nr. 106,
XAAAA-99374

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