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Digitale Steuerbescheide ab 2026
[i]Digitale Bescheide ohne EinwilligungAb 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt – eine ausdrückliche Einwilligung ist dafür nicht mehr nötig. Die Neufassung des § 122a AO durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV macht den Datenabruf zum Regelfall, die Papierform bleibt nur auf Antrag möglich.
Der elektronische Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, damit beginnt auch die Einspruchsfrist. Die Benachrichtigung der Finanzverwaltung, dass der Bescheid zum Abruf bereit liegt, hat lediglich Hinweischarakter.
[i]Prozesse prüfenDer DStV rät Kanzleien, bereits jetzt Prozesse zu prüfen und anzupassen: Kommunikationswege, Vollmachten, Nutzerkonten und Abrufroutinen sollten überprüft und ggf. neu organisiert werden.
Quelle und tiefergehende Informationen: DStV, h...