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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1905/20

Gesetze: VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1; Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG § 2

Zum Verfahren nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bei Rückforderung sowie bei erstmaliger Festsetzung von Kindergeld

Leitsatz

Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedstaat, hat die Familienkasse nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 das volle nach deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Kindergeld zu zahlen, wenn das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wird. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Rückforderungsfälle als auch Fälle erstmaliger Festsetzung von Kindergeld.

Fundstelle(n):
JAAAK-03214

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