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BGH Beschluss v. - XIII ZB 68/22

Instanzenzug: LG Paderborn Az: 5 T 226/22vorgehend AG Gütersloh Az: 12 XIV XIV (B) 27/22

Gründe

11.    Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat durch seine Verfahrensgestaltung nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen.

2a)    Zwar kann die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie in ihrer Verfahrensgarantie aus Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzen (BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 7/22, juris Rn. 7 f.; vom - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8). Das rechtfertigt indes - anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die Behörde - für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., , NJW 2023, 3487 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom - AK 4/18, juris Rn. 63; vom - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 39 mwN; vom - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8). Ob und wie lange eine vom Beschwerdegericht - wie hier - als rechtswidrig erkannte Haft, die im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden kann, aufrechterhalten werden kann, hat das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den dafür geltenden Maßgaben zu beurteilen. Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (st. Rspr., siehe nur , NVwZ 2025, 278 Rn. 5). Ist - wie hier - eine Heilung möglich, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 181/13, juris Rn. 1; vom - XIII ZB 136/19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 11; vom - XIII ZB 16/22, juris Rn. 5 bis 9). In diesem Fall wird regelmäßig nur bei erheblichen Verfahrensverzögerungen das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall überwiegen können.

3b)    Mit diesen Grundsätzen stand die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Einklang. Nachdem der anwaltlich vertretene Betroffene am 10. und seine am eingelegte Beschwerde begründet hatte, der beteiligten Behörde rechtliches Gehör zu gewähren war und diese am Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht am darauffolgenden Tag entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Es hat die Akten am dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Betroffene am seine Beschwerdebegründung nochmals ergänzt hatte, am einen Anhörungstermin auf den bestimmt, darauf hingewiesen, dass der Haftantrag derzeit nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge und der beteiligten Behörde Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung bis zum gegeben. Nach fristgerechter Stellungnahme der beteiligten Behörde und weiteren Stellungnahmen des Betroffenen hat es den Betroffenen am angehört und sodann am unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum festgestellt. Diese Verfahrensgestaltung entspricht angesichts der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden und zügig durchgeführten Verfahrenshandlungen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK (vgl. , juris Rn. 9).

42.    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff                               Tolkmitt                               Holzinger

                Kochendörfer                           Pastohr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB68.22.0

Fundstelle(n):
GAAAK-03186