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BGH Beschluss v. - VIII ZR 5/25

Instanzenzug: Az: VIII ZR 5/25 Beschlussvorgehend Az: 14 U 86/24vorgehend LG Berlin II Az: 3 O 357/23

Gründe

I.

1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom , durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit umfassender Begründung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

II.

21. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; vom  - 2 BvR 604/19, juris Rn. 4, Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 143/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom - VIII ZR 72/22, aaO; vom - VIII ZR 12/24, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. , aaO; BGH, Beschlüsse vom - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom - VIII ZR 104/23, aaO; vom - VIII ZR 143/24, aaO; jeweils mwN).

32. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Ausführungen des Klägers greifen auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom zurück und möchten eine Gehörsverletzung daraus herleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Eine Darlegung besonderer Umstände des Einzelfalls, aus denen sich klar ergibt, dass das als übergangen gerügte Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, enthält die Anhörungsrüge nicht. Sie lässt nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 12/24, juris Rn. 2 mwN). Mit der Anhörungsrüge versucht der Kläger lediglich, seiner abweichenden Würdigung Geltung zu verschaffen. Wie die ausführliche Erwiderung der Beklagten zutreffend aufzeigt, wiederholt die Anhörungsrüge allein bisheriges Vorbringen, verbunden mit unrichtigen Rügen, die nicht entscheidungserhebliche Punkte betreffen.

III.

4Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, verneint. Insbesondere soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht hat, hat sie einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darzulegen vermocht.

5Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; vom - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

Dr. Bünger                           Kosziol                           Dr. Liebert

                    Dr. Schmidt                    Dr. Matussek

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR5.25.0

Fundstelle(n):
NAAAK-03136