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BFH Urteil v. - VIII R 12/68 BStBl 1972 II S. 930

Leitsatz

Vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten liegen, auch wenn der Betrieb oder die sonstige Einkunftsquelle später tatsächlich begründet werden, nur bei solchen Aufwendungen vor, die im Zeitpunkt ihrer Bewirkung erkennbar auf diese Begründung gerichtet sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 930
BFHE S. 513 Nr. 106,
EAAAA-99363

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