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BFH Urteil v. - IV R 104/71 BStBl 1972 II S. 924

Leitsatz

Die Gebäude der alten Hofstelle eines buchführenden Landwirts, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, scheiden grundsätzlich nicht schon deshalb aus dem Betriebsvermögen aus, weil sie nach der Verlegung der Betriebsstätte nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern an Gewerbetreibende vermietet werden. Sie können unter gewissen Voraussetzungen als gewillkürtes Betriebsvermögen fortgeführt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 924
BFHE S. 132 Nr. 107,
KAAAA-99361

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