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Steuerfreie Tarifoptimierung in der privaten Krankenversicherung
In der Praxis häufen sich Dienstleistungsangebote, die ausdrücklich damit werben, bestehende private Krankenversicherungstarife zu „optimieren“, ohne den Versicherer zu wechseln. Das Geschäftsmodell besteht darin, innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrags einen günstigeren Tarif mit vergleichbarer Leistung durchzusetzen und dafür eine erfolgsabhängige Vergütung zu verlangen. Die Finanzverwaltung behandelt solche Leistungen regelmäßig als steuerpflichtige Beratungsleistungen. Der BFH stellt nun klar, dass diese Tarifoptimierung unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fällt.
I. Leitsätze
Ein nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird.
Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die als Versicherungsmaklerin (§ 34d GewO) tätig ist. Sie ist darauf spezialisiert, für privat krankenversicherte Kunden bestehende Krankenversicherungsverträge zu optimieren. In der Praxis läuft dies so ab, da...