Instanzenzug: LG Kempten Az: 43 T 715/22vorgehend AG Kempten Az: 1 XIV 45/22 (B)
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. , juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Holzinger
Kochendörfer Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB86.22.0
Fundstelle(n):
WAAAK-03026