Instanzenzug: LG Kempten Az: 43 T 1296/22vorgehend AG Kempten Az: 1 XIV 60/22 (B)
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. , juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand, worauf im Haftantrag ausdrücklich hingewiesen wurde, unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Sein Betreuer hat an der Anhörung nicht teilgenommen. Wie aus der Ausländerakte ersichtlich war, hatte der Betroffene bei einer wenige Wochen zuvor auch wegen der Anordnung von Ausreisegewahrsam erfolgten Anhörung, an der sein Betreuer ebenfalls nicht teilgenommen hatte, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Holzinger
Kochendörfer Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB81.22.0
Fundstelle(n):
MAAAK-03025