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BGH Beschluss v. - XIII ZB 61/22

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 241/22vorgehend AG Darmstadt Az: 273 XIV 190/22

Gründe

11.    Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Haftantrag von der beteiligten Behörde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden musste. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, reicht die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG aus (, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Danach ist auch eine Einreichung per E-Mail zulässig, solange nach den gesamten Umständen des Falles zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, sondern der Antrag mit Wissen und Wollen der Behörde dem Haftrichter zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 11; vom - XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 7). Daran bestehen hier keine Zweifel.

22.    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht bei der Anordnung der Sicherungshaft mit Beschluss vom nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. zuletzt , juris Rn. 15 mwN) durch die am rechtzeitig erfolgte Benachrichtigung dafür Sorge getragen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am Anhörungstermin vom teilnehmen konnte.

3a)    Einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten wird nur dann eine Teilnahme im Rechtssinn nicht ermöglicht, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung über seinen Verlegungsantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (BGH, Beschlüsse vom - XIII ZB 71/24, NJW-RR 2025, 1017 Rn. 6 ff.; vom - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1 mwN).

4b)    Das war hier nicht der Fall. Die Durchführung der Anhörung am ist nicht zu beanstanden, weil Rechtsanwalt F nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt, insbesondere aus der von dem Betroffenen beauftragten Sozietät, in der neben Rechtsanwalt F drei weitere Rechtsanwälte - alles Fachanwälte für Migrationsrecht - tätig sind, hätte vertreten lassen können (vgl. , WM 2025, 620 Rn. 15 ff.; Beschluss vom - XIII ZB 17/23, juris Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass nur eine Vertretung durch den verhinderten Rechtsanwalt F hätte erfolgen können, bestehen nicht. Mit einer Verlegung der Anhörung oder einer erneuten einstweiligen Anordnung, die bereits wegen des Verlegungsantrags des Verfahrensbevollmächtigten vom und seiner mangelnden Verfügbarkeit auch für den vom Gericht kurzfristig angebotenen Ausweichtermin am ergangen war, konnte der Verfahrensbevollmächtigte schon deshalb nicht rechnen, weil die Frist des § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG spätestens am ablief und somit über die Haftanordnung in der Hauptsache entschieden werden musste.

53.    Darauf, ob der Betroffene sich am zu Recht in Haft befand, kommt es nicht an, nachdem lediglich der den betreffende Beschluss des Beschwerdegerichts vom (Ziffer 2 des Tenors) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.

64.    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff                                Tolkmitt                                Holzinger

                Kochendörfer                            Pastohr

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB61.22.0

Fundstelle(n):
SAAAK-03023