1. Wird die HGA nach § 104 LAG auf Null DM herabgesetzt, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteten HGA-Leistungen nicht um einen Vergütungs-, sondern um einen Erstattungsanspruch.
2. Ist das mit HGA belastete Grundstück während des Wiederaufbaus bzw. während der Wiederherstellung mehrfach veräußert worden, so kann derjenige, der den Wiederaufbau (Wiederherstellung) beendet hat, unbeschadet einer vertraglichen Regelung mit den Voreigentümern, nur Erstattung der während der Dauer seines Eigentums fälligen und auf seine Rechnung erbrachten HGA-Leistungen verlangen.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 889 BFHE S. 46 Nr. 107, GAAAA-99345
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