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Arbeitsrecht | Betriebsrentenanpassung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage (BAG)
Die Entscheidung der Commerzbank
AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag nicht an den
Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gem. § 16 Abs. 1
BetrAVG ().
Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger ist seit dem Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 € brutto. Nachdem zum und zum aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum und zum angehoben, zuletzt auf 1.728,00 € brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangega...