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BFH Urteil v. - VIII R 16/68 BStBl 1972 II S. 884

Leitsatz

1. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der anderen Ertragsteuersenate des Bundesfinanzhofs an, wonach ein Geschäftswert beim Erwerber eines Betriebs erst dann angesetzt werden darf, wenn das gezahlte Entgelt nicht als Anschaffungskosten für die sonstigen Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist.

2. Werden Unterhaltsansprüche als Entgelt für den Erwerb eines Betriebs aufgegeben, so können die Anschaffungskosten mit den gemeinen Werten der empfangenen Wirtschaftsgüter bewertet werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 884
BFHE S. 432 Nr. 106,
CAAAA-99342

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