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BGH Beschluss v. - II ZR 144/24

Instanzenzug: Az: 20 U 55/22vorgehend Az: 49 O 240/21nachgehend Az: II ZR 144/24 Beschluss

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2, 4 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat berücksichtigt worden.
Soweit mit der Gehörsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten auf die Widerklage die Bedeutung der ihnen zustehenden Grundrechte aus Art. 5 GG und Art. 12 GG verkannt bzw. die fehlsame Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Vortrags der Klägerin durch das Berufungsgericht mit seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde perpetuiert, dringt sie damit nicht durch. Eine "neue und eigenständige" Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat liegt nicht vor, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage keine Verletzung grundrechtlicher Positionen geltend gemacht wurde, und eine Anhörungsrüge, die 35
Born                        Wöstmann                       B. Grüneberg
              Sander                           von Selle

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR144.24.0

Fundstelle(n):
LAAAK-02921