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BGH Urteil v. - XI ZR 29/24

Leitsatz

    

        

    

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB

Instanzenzug: Bayerisches Oberstes Landesgericht Az: 101 MK 1/20 Endurteil

Tatbestand

1Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "   Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte.

2Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) boten ihren Kunden seit den 1990er-Jahren den Abschluss von Sparverträgen an. Die von der Musterbeklagten verwendeten standardisierten formularmäßigen Vordrucke sahen jeweils vor, dass der Kunde auf das mit Vertragsabschluss eröffnete Sparkonto monatlich einen im Sparvertrag bestimmten Sparbeitrag einzahlt. Die Sparverträge sahen eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vor. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. Die Zins- und Prämienklausel derjenigen Sparverträge, die Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens mit Ausnahme des Feststellungsziels III. 10. sind, hat folgenden einleitenden Wortlaut:

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie [...]"

3oder

"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie [...]"

4In Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten in der Fassung 1993 (nachfolgend: Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen aF) war ein voraussetzungsloses ordentliches Kündigungsrecht sowohl für die Sparkasse als auch für den Kunden geregelt. Das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse setzt seit der Fassung der Geschäftsbedingungen vom Oktober 2015 (nachfolgend: Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF) das Vorliegen eines sachgerechten Grunds voraus.

5Nach Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten in der Fassung 1993 bis einschließlich der Fassung vom Oktober 2020 (nachfolgend einheitlich: Nr. 2 AGB-Sparkassen aF) galt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen als erteilt, wenn der Kunde der Musterbeklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigte.

6In den von der Musterbeklagten verwendeten "Bedingungen für den Sparverkehr" heißt es unter anderem (in den späteren Fassungen mit den im Klammerzusatz wiedergegebenen Änderungen):

"3. Verzinsung

3.1 Zinshöhe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum [Geschäftsraum] bekanntgegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

[…]

3.3 Zinskapitalisierung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluß [Schluss] des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im übrigen [Übrigen] vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.

4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. […]"

7Gegenüber einer Reihe von Sparern verwendete die Musterbeklagte aus unterschiedlichen Anlässen ein geändertes Vertragsformular, das unter anderem eine vorgedruckte Bestimmung zur Vertragsdauer mit folgendem Wortlaut enthält:

"Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen."

8Unter Hinweis auf den Umstand, dass der jeweilige Vertrag die höchste Prämienstufe erreicht habe, erklärte die Musterbeklagte im Jahr 2019 die Kündigung einer Vielzahl von Sparverträgen einschließlich derjenigen Verträge, in denen in der Kundenbeziehung das Formular mit der vorbezeichneten Bestimmung zur Vertragsdauer verwendet worden war. Zur Begründung verwies sie auf die anhaltende Niedrigzinsphase und erklärte in ihren Kündigungsschreiben Folgendes:

"Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag Nr. [...] hiermit zum [...] kündigen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt."

9Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.

10Mit der Musterfeststellungsklage möchte er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zuletzt festgestellt wissen, dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge durch Verwendung der Formulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB in Höhe von 4% p.a. für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt (Feststellungsziel I.), hilfsweise zum Feststellungsziel I., dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge durch Verwendung der Formulierung "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" formularmäßig keine wirksame Zinsregelung vereinbart hat und stattdessen der im jeweiligen Vertrag wiedergegebene Anfangszinssatz für die Dauer der jeweiligen Sparverträge gilt (Feststellungsziel II.), dass der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF, welche ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grunds vorsehen, nicht zusteht, sofern ein Verbraucher nicht "aktiv" die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Sparvertrag allein durch eine Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam erfolgt ist (Feststellungsziel III. 1. c)), dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen, welche die Formulierung enthalten "Dies erfordert, dass wir von unserem ordentlichen Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dreimonatiger Frist Gebrauch machen und Ihren Prämiensparvertrag [...] hiermit zum [...] kündigen. [...] Der Bundesgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe mit Urteil vom - XI ZR 345/18 insoweit bestätigt.", formularmäßig so auszulegen ist, dass den betroffenen Verbrauchern ausschließlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gekündigt werden sollte, und dass die Kündigungserklärung nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte (Feststellungsziel III. 1. d)), hilfsweise zum Feststellungsziel II., dass die Musterbeklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge formularmäßig durch Verwendung der Formulierung im Antragsformular "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, [...]" keine wirksame Zinsanpassungsvereinbarung getroffen hat (Feststellungsziel III. 2.), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung vorzunehmen auf der Grundlage der Werte einer von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken veröffentlichten Zinsreihe aktueller Umlaufsrenditen - hilfsweise hierzu, einer bestimmten Mischung verschiedener solcher Zinssatzreihen -, welche als Referenz geeignet ist im Hinblick auf die das verfahrensgegenständliche Prämiensparkonzept kennzeichnenden Merkmale, wobei die Bestimmung der konkreten Zinssatzreihe aktueller Umlaufsrenditen - oder hilfsweise die Bestimmung mehrerer konkreter Zinssatzreihen und ihres Mischungsverhältnisses - im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist (Feststellungsziel III. 3. d)), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, bei der Zinsanpassung zur Beachtung des Äquivalenzprinzips das relative Verhältnis zu wahren, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht, sowie zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)), hilfsweise zum Feststellungsziel III. 6. a), dass es nach dem Konzept der im Feststellungsziel III. 2. genannten Sparverträge allein interessengerecht ist, aufgrund des im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassung im Hinblick auf den Zinsabstand zwischen Vertragszins und Referenzzinssatz zur Beachtung des Äquivalenzprinzips unter Wahrung eines Verhältnisses vorzunehmen, dessen Bestimmung im Rahmen der ergänzenden Auslegung als Teil der rechtlichen Würdigung vom Gericht selbst durchzuführen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann (Feststellungsziel III. 6. b)), dass der höhere Zinsbetrag, welcher sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, sowie dass der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und dass in den Sparverträgen die formularmäßige Bestimmung

"Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen."

eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Sparvertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet (Feststellungsziel III. 10. b)).

11Das Vorgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - hinsichtlich des Feststellungsziels III. 1. d) festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden kann, dass die Musterbeklagte von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen wollte. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 3. d) hat es festgestellt, dass die Zinsanpassung bei Verträgen, die im Zeitraum ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte), bei Verträgen, die im davorliegenden Zeitraum ab September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) und bei Verträgen, die im Zeitraum vor September 1993 geschlossen worden sind, auf der Grundlage der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) vorzunehmen ist. Das Feststellungsziel III. 6. a) hat es zurückgewiesen. Hinsichtlich des hierzu hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziels III. 6. b) hat es festgestellt, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht ist, die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz vorzunehmen, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststellungszielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage zurückgewiesen.

12Mit der Revision verfolgt der Musterkläger seine Feststellungsziele III. 1. c) und III. 1. d) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Feststellungsziele I., II. und III. 2. verfolgt er weiter, soweit damit die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel begehrt wird. Entsprechend dem Feststellungsziel III. 3. d) begehrt er weiterhin die Feststellung, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassungsregelung auf Grundlage der richterlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermittelnden Werte einer von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe aktueller Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere auch für vor September 1993 und ab dem Jahr 2020 geschlossene Sparverträge zu gelten hat, wobei nach Möglichkeit eine einheitliche Zinsanpassungsregelung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfolgen soll. Entsprechend dem Feststellungsziel III. 6. a) soll festgestellt werden, dass bei der Zinsanpassung in den Sparverträgen das relative Verhältnis zu wahren ist, welches zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.

13Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststellungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter. Sie beanstandet außerdem die zum Feststellungsziel III. 3. d) vorgenommene Bestimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge; die für in den Zeiträumen vor dem September 1993 und ab dem Jahr 2020 geschlossene Sparverträge bestimmten Referenzzinsen nimmt sie hin.

Gründe

14Die Revision des Musterklägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Feststellungsziele III. 6. a) und b) wendet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung zum Feststellungsziel III. 1. d) wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos.

A.

15Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (Senatsurteil vom - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN).

B.

16Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Meinung der Musterbeklagten sind die Vorgaben nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF auch hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1. c) und III. 10. b) erfüllt.

17Nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO aF muss die Klageschrift Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dieser Zusammenhang ist nach § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF glaubhaft zu machen. Diese Vorgaben sind für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (, WM 2019, 1900 Rn. 10). Das Vorgericht hat zu Recht angenommen, dass der Musterkläger dem genügt hat.

18Im Hinblick auf das Feststellungsziel III. 1. c) ist das Vorgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Einbeziehung der Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF in die Sparverträge abhängen.

19Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 10. b) sind die Erfordernisse nach § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF ebenfalls erfüllt. Rechtsfehlerfrei hat das Vorgericht die Überzeugung gewonnen, dass Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge gegen die Musterbeklagte von der Beantwortung der Frage abhängen, ob der streitgegenständlichen Klausel über die Vertragsdauer eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit der Sparverträge für 1188 Monate und ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum zu entnehmen ist. Ob im Einzelfall eine solche Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 39 ff.), hat im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens - anders als die Musterbeklagte meint - keine Bedeutung. Denn die Einbeziehung der zur Überprüfung gestellten Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist anders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungsverfahren (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 22). Die Frage der wirksamen Einbeziehung ist vielmehr in den Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu klären (vgl. Senatsurteil vom , aaO Rn. 44).

C. Revision des Musterklägers

20Die Revision des Musterklägers hat überwiegend Erfolg.

I.

21Das Vorgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in WM 2024, 1406 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

22Die Feststellungsziele I. und II. seien unbegründet. Eine konstante Verzinsung des Sparkapitals unter Ansatz des gesetzlichen Zinssatzes oder des jeweils vereinbarten Anfangszinses widerspräche dem Charakter des Geschäfts, das die Verbraucher durch den Abschluss der Sparverträge eingegangen seien. Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 2. bestehe kein Klärungsbedarf mehr und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anlass, die Rechtsfrage mit bindender Wirkung zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren angemeldeten Sparern zu beantworten.

23Das Feststellungsziel III. 1. c) habe keinen zulässigen Inhalt, weil die mit ihm aufgestellte Kausalitätsbehauptung keiner verallgemeinerungsfähigen Prüfung und Feststellung zugänglich sei. Die Einbeziehung neugefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des tatsächlichen Kontakts zwischen der Musterbeklagten und den zum Verfahren Angemeldeten auf unterschiedliche Weise erfolgen, weshalb ein verallgemeinerungsfähiger Schluss aus dem Fehlen eines einzelnen Umstands ("aktive" Zustimmung) auf die rechtliche Folge (Nichteinbeziehung geänderter Bedingungen) nicht gezogen werden könne.

24Das Feststellungsziel III. 1. d) sei überwiegend unbegründet. Zwar handele es sich bei den Kündigungen um individuelle Erklärungen im jeweiligen Vertragsverhältnis, mithin nicht um Erklärungen, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung haben könnten. Ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung bestehe aber auch für vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärungen, die in einer Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse abgegeben worden und die daher nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls zugeschnitten seien. Danach sei festzustellen, dass die Musterbeklagte von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht habe, ohne sich wegen ihres Rechts zur ordentlichen Kündigung auf die im Schreiben genannte vertragliche Bestimmung zu beschränken. Festzustellen sei lediglich, dass eine Auslegung als außerordentliche Kündigung oder eine Umdeutung in eine solche ausscheide.

25Das Feststellungsziel III. 3. d) sei begründet. Der Sachverständige habe untersucht, welche Anlagealternativen mit vergleichbaren Eigenschaften den Sparern offen gestanden hätten, und im Anschluss daran die Alternativanlage hinsichtlich ihrer Rendite analysiert. Das Ergebnis dieser Untersuchung (Zinsverlauf der Alternativanlage) habe er mit den Daten potentiell geeigneter, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zeitreihen abgeglichen. Es sei auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen zu Umlaufsrenditen zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handele. Bei der Untersuchung alternativer Anlagestrategien habe der Sachverständige zwischen zwei "Szenarien" unterschieden und diese Unterscheidung damit begründet, dass die Prämienstaffel (lediglich) einen wirtschaftlichen Halteanreiz begründe. Die Sparer hätten ein dreimonatiges Kündigungsrecht und eine gewisse Flexibilität in Bezug auf zwischenzeitliche Auszahlungen. Dem als "unflexibles Sparen" bezeichneten Szenario 1 habe er die Annahme zugrunde gelegt, dass der Kunde monatlich gleichbleibende Beträge für die seitens der Sparkasse verpflichtende Minimaldauer von 15 Jahren und drei Monaten leiste und bis zum Vertragsende keine Beträge ausgezahlt würden. Dem als "flexibles Sparen" bezeichneten Szenario 2 liege die Annahme zugrunde, dass der Kunde zwar ebenfalls monatlich gleichbleibende Beträge ohne Auszahlungen leiste und eine minimale Laufzeit von 15 Jahren und drei Monaten erwarte, sich aber vorbehalte, unter Umständen den Vertrag jederzeit mit dreimonatiger Frist zu kündigen. Da im flexiblen Szenario nur eine rollierende Anlagestrategie in dreimonatige Anleihen als Alternative zum Prämiensparkonto in Betracht komme und lediglich kurzlaufende Referenzzinssätze ein hohes Übereinstimmungsmaß mit dem idealen Referenzzins des flexiblen Szenarios aufwiesen, seien die Ausführungen zum flexiblen Szenario für die Auswahl des im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblichen Referenzzinssatzes nicht heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof habe für vergleichbare Verträge bereits entschieden, dass es nach dem Konzept der Sparverträge allein interessengerecht sei, einen Referenzzinssatz für langfristige Anlageformen, also einen Referenzzinssatz mit langer Fristigkeit heranzuziehen.

26Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) weise nach den Ausführungen des Sachverständigen die beste statistische Passung mit dem idealen Referenzzins im unflexiblen Szenario auf. Ein Anpassungsmodus, der auf diese Zeitreihe als Referenzzins abstelle, sei geeignet, den typischen Erwartungen der Sparer gerecht zu werden, und beachte die Merkmale, welche den standardisierten Vertragstyp "   Prämiensparen flexibel" kennzeichneten. Bundesanleihen würden der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. Die der Zeitreihe zugrundeliegenden Bundesanleihen wiesen eine lange, dem typischen Anlagehorizont der vorliegenden Sparverträge entsprechende (Rest-)Laufzeit auf. Die Zeitreihe könne zur ergänzenden Vertragsauslegung allerdings nur für diejenigen Zeiträume herangezogen werden, in denen sie für die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bereits verfügbar gewesen sei. Damit könne sie erst für den Zeitraum ab 2020 Anwendung finden. Für den mangels historischer Verfügbarkeit nicht abgedeckten Zeitraum ab September 1993 weise die Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU  9554) die beste Passung auf. Sie habe der Öffentlichkeit ab September 1993 zur Verfügung gestanden. Die Zeitreihe BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) sei in sehr ähnlicher Form von der Deutschen Bundesbank bereits im Zeitraum vor September 1993 veröffentlicht worden. Mit der Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A habe sie große Ähnlichkeit. Für Verträge, die vor September 1993 geschlossen worden seien, könne somit diese Zeitreihe als Referenz herangezogen werden.

27Dem Feststellungsziel III. 6. a) sei nicht stattzugeben. Das Feststellungsziel III. 6. b) sei demgegenüber begründet. Bei der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht entspreche die Wahrung des anfänglichen absoluten Zinsabstands den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Der absolute Abstand erschließe sich dem Sparer unmittelbar; dieser absolute Abstand beeinflusse seine Entscheidung, den Sparvertrag mit der Musterbeklagten zu schließen oder sich nach besseren Angeboten anderer Marktakteure zu erkundigen. Werde zudem berücksichtigt, dass für die streitgegenständlichen Sparverträge aus den in Betracht kommenden Bezugsgrößen des Kapitalmarkts im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Referenzreihe herangezogen werde, welche die Verzinsung einer Anlage mit vergleichbaren Merkmalen möglichst weitgehend abbilde, komme nur eine Anwendung der Differenzmethode in Betracht, die gewährleiste, dass diese Entwicklung im Sparvertrag parallel nachvollzogen werde. Ziel sei es nicht, der Musterbeklagten eine fixe absolute Marge zu sichern. Die Anwendung der Differenzmethode habe lediglich zur Konsequenz, dass - bei Verengung des Blicks allein auf den Zinsunterschied - die Marge der Sparkasse auch im veränderten Zinsumfeld gleichbleibe. Daran sei nichts auszusetzen, wenn ein gleichbleibender Zinsunterschied den im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zugrunde zu legenden Vorstellungen der Vertragsparteien entspreche. Insbesondere sei diese notwendige Konsequenz mit keiner Gewinnausweitung zum Vorteil der Sparkasse verbunden.

II.

28Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

291. Zu Recht hat das Vorgericht allerdings den Feststellungszielen I., II. und III. 2. nicht entsprochen, mit denen der Musterkläger jeweils unter anderem die Feststellung begehrt, dass mit der Klausel "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. ____%, […]" keine wirksame Zinsregelung gegeben sei. Die Feststellung ist nicht zu treffen, da insoweit kein Klärungsbedarf besteht.

30Die Unwirksamkeiteiner Zinsänderungsklausel kann zwar taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sein, da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge sein kann (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 21). Rechtsfragen, die rechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF darstellen, sind aber dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt, in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt und zwischen den Parteien unstreitig sind (Senatsurteil vom - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 28). An einem Klärungsbedürfnis für eine Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie höchstrichterlich entschieden ist, der Musterbeklagte dem nicht entgegentritt und keine neuen Umstände, wie etwa eine abweichende jüngere Instanzrechtsprechung, oder wesentliche neue Argumente ersichtlich sind (Senatsurteil vom - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 57 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dabei bleibt es dem Oberlandesgericht unbenommen, zum Zweck einer Fortentwicklung des Rechts (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 21) die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen und in der Sache zu entscheiden, wenn es von einer solchen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt.

31Gemessen hieran sind die Feststellungsziele I., II. und III. 2. nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (Urteil vom - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 222 f.) entschieden (Senatsurteil vom - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.), dass Zinsanpassungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 50). Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung ist die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB - auch auf vor dem geschlossene Sparverträge - anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, sondern knüpft eine Zinsänderung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassen- bzw. Geschäftsraum (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 29 mwN). Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht ebenfalls. Dass hiergegen neue Argumente vorgebracht würden oder sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben hätten, macht der Musterkläger nicht geltend.

322. Im Ergebnis zu Recht hat das Vorgericht das Feststellungsziel III. 1. c) zurückgewiesen, wonach der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF, welche ein Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grunds vorsehen, nicht zustehe, sofern ein Verbraucher nicht "aktiv" die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt habe, da eine nachträgliche Einbeziehung neugefasster AGB in einen laufenden Sparvertrag allein durch eine Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam erfolgt sei.

33a) Entgegen der Meinung des Vorgerichts ist das Feststellungsziel allerdings zulässig.

34aa) Rechtsfehlerhaft hat das Vorgericht angenommen, das Feststellungsziel sei nicht verallgemeinerungsfähig.

35Im Musterfeststellungsverfahren können nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111). Die Frage, ob eine Zinsänderungsklausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge einbezogen worden ist, kann zwar nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 22 und 44). Das vorliegende Feststellungsziel ist jedoch - wie der Senat durch eigene Auslegung feststellen kann (vgl. aaO Rn. 26 und vom - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 18) - darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat. Gegenstand des Feststellungsziels ist damit nicht die nur für jeden Verbraucher individuell zu klärende Frage, ob die Neufassung der Kündigungsklausel wirksam in den jeweiligen Sparvertrag einbezogen worden ist, sondern ob die Kündigungsklausel nur im Wege einer "aktiven" Zustimmung wirksam in die Sparverträge einbezogen worden ist. Diese Frage kann in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.

36bb) Auch das Feststellungsinteresse im Sinne von § 610 Abs. 5 Satz 1 ZPO aF, § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

37Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 108). Entgegen der Meinung der Musterbeklagten fehlt es an einem solchen Interesse nicht deswegen, weil ordentliche Kündigungen der Sparverträge nach ihrer Auffassung auch auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden können (vgl. dazu , BGHZ 222, 74 Rn. 22 ff., 40, vom - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 23 ff., 28 f. und vom - XI ZR 214/23, WM 2024, 2191 Rn. 12 ff., 17). Ob eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden kann, hängt von der Auslegung der einzelnen Kündigungserklärung ab, was im Individualverfahren zu klären ist (siehe unten, 3.). Ein Interesse des Musterklägers an der verallgemeinerungsfähigen Feststellung, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF nicht im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, besteht allerdings.

38b) Das Feststellungsziel ist jedoch unbegründet, weil die begehrte Feststellung zu weit gefasst ist (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27).

39Das Feststellungsziel ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, a) aa)), nach der gebotenen Auslegung darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündigungsklausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF im Wege der Zustimmungsfiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen aF nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht "aktiv" zugestimmt hat. Der in dem Feststellungziel enthaltene Begriff der "aktiven" Zustimmung bedarf ebenfalls der Auslegung. Er umfasst ausschließlich ausdrückliche Zustimmungen der Verbraucher. Das ergibt sich aus der Formulierung des Feststellungsziels "nicht aktiv die Zustimmung […] erklärt hat […]". Eine Einbeziehung der neuen Kündigungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musterbeklagten kann allerdings auch durch konkludentes Verhalten der Verbraucher erfolgen. Einer ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher zur Einbeziehung bedarf es daher nicht, wenn ihr konkludentes Verhalten einen entsprechenden Erklärungsinhalt hat. Danach steht der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nF auch dann zu, wenn der Verbraucher nicht "aktiv", also ausdrücklich, die Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten AGB erklärt hat, sondern wenn er der Einbeziehung durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Aus diesem Grund ist die mit dem Feststellungsziel III. 1. c) begehrte Feststellung zu weit gefasst, weil sie konkludente Zustimmungen der Verbraucher nicht in den Blick nimmt. Das führt zur Zurückweisung des Feststellungsziels als unbegründet (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 27).

403. Ohne Erfolg bleibt die Revision des Musterklägers auch im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung des Feststellungsziels III. 1. d), wonach festgestellt werden soll, die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen könne nicht dahin ausgelegt oder umgedeutet werden, dass die Musterbeklagte von einem anderen ordentlichen Kündigungsrecht als jenem nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen oder einem außerordentlichen Kündigungsrecht habe Gebrach machen wollen. Das Feststellungsziel umfasst keine verallgemeinerungsfähige Frage und ist damit unzulässig.

41Nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen können im Musterfeststellungsverfahren geklärt werden (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111). Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht aber von Individualerklärungen (Senatsurteil vom - XI ZR 45/24, WM 2025, 1279 Rn. 85 mwN). Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders - wie etwa Kündigungserklärungen - enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Verwender keine fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (, BGHZ 187, 86 Rn. 23 mwN; BAG, NJW 2016, 1117 Rn. 14; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 6; BeckOGK BGB/Lehmann-Richter, Stand: , § 305 Rn. 99). Die Auslegung der Kündigungserklärungen der Musterbeklagten ist danach jeweils mit Blick auf den einzelnen Verbraucher in den Individualverfahren vorzunehmen.

42In dem Zusammenhang ergibt sich für den Musterkläger auch aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats des , BGHZ 229, 139 Rn. 28) nichts Günstiges. Dort stand im Rahmen des Feststellungsziels einer Musterfeststellungsklage unter anderem die Frage im Streit, ob die Modernisierungsankündigung eines Immobilienverwalters den gesetzlichen Voraussetzungen des § 555c BGB genügte (BGH, aaO Rn. 8 und 26). Diese Frage lässt sich abstrakt und für alle Mietverhältnisse einheitlich klären (BGH, aaO Rn. 28). Gegenstand der hier mit dem Feststellungsziel III. 1. d) begehrten Feststellung ist demgegenüber nicht die Frage, ob das Kündigungsschreiben der Musterbeklagten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, sondern welchen Erklärungsinhalt das Kündigungsschreiben hat. Diese Frage lässt sich nur unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des einzelnen Verbrauchers gemäß §§ 133, 157 BGB individuell und nicht für alle Verbraucher abstrakt und einheitlich beantworten.

434. Keinen Erfolg hat die Revision des Musterklägers auch insoweit, als sie sich gegen die Bestimmung der Referenzzinsen durch das Vorgericht wendet (Feststellungsziel III. 3. d)). Entgegen der Revision des Musterklägers sind die vom Vorgericht sowohl für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 als auch für Sparverträge, die vor dem September 1993 geschlossen wurden, bestimmten Referenzzinsen jeweils revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

44a) Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN).

45Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). Darüber hinaus darf der Referenzzinssatz für Sparverträge der vorliegenden Art nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte berechnet sein (Senatsurteil, aaO Rn. 25 mwN).

46Von diesen Grundsätzen ist das Vorgericht ausgegangen.

47b) Es hat für die ab dem Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge  festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der  Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 15 Jahre / Monatswerte) vorzunehmen ist.

48Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bundesanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Vorgericht ausgeführt hat, der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von 15 Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren gerecht. Sie bildet, wie das Vorgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch keine gleitenden Durchschnitte ab.

49Mit dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsziel III. 3. d) hat der Musterkläger keine konkrete Zeitreihe als Referenz geltend gemacht, sondern die Auswahl des Referenzzinses vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Vorgericht dahin ausgeübt, dass es einen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Die getroffene Auswahl ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

50Dem lässt sich entgegen der vom Musterkläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom - 5 MK 1/20, Seite 16 unter 4., veröffentlicht im Verbandsklageregister und Musterfeststellungsklagenregister des Bundesamts für Justiz) vertretenen Ansicht nicht entgegenhalten, dass aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen nicht die Renditen einer am Markt tatsächlich angebotenen Anlage widerspiegeln, in die Sparer alternativ hätten investieren können. Richtig ist zwar, dass der durchschnittliche Marktzins vom typischen Sparer als Grundlage für seine Entscheidung herangezogen wird, den von der Musterbeklagten angebotenen Sparvertrag abzuschließen (Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 91). Zur Bestimmung des Referenzzinses ist aber unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Für die Einstufung einer Zeitreihe als Referenzzins ist es daher unerheblich, ob die in ihr aufgeführten Renditen tatsächlich mit einem einzigen konkreten Anlageprodukt erzielt werden können. Eine Zeitreihe, die auf einer nach der Svensson-Methode berechneten Zinsstrukturkurve beruht und die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht wird, ist hinreichend präzise und genügt den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803; aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 36 und Urteil vom - 4 U 56/22, juris Rn. 121).

51c) Soweit das Vorgericht für vor September 1993 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte) als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

52Rechtsfehlerhaft hat das Vorgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge vor September 1993 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 36).

53Gleichwohl ist die Entscheidung des Vorgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Eine konkrete Zeitreihe als Referenz hat der Musterkläger mit dem Feststellungsziel III. 3. d) nicht geltend gemacht. Er hat die Auswahl des Referenzzinses vielmehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dieses Ermessen hat das Vorgericht dahin ausgeübt, dass es einen Referenzzins ausgewählt hat, der den Anforderungen genügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind.

54Die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A genügt den unter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und regelmäßig veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln, wie das sachverständig beratene Vorgericht ausgeführt hat, die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Das Vorgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Restlaufzeiten von 10 Jahren der herangezogenen Umlaufsrenditen der typisierten Spardauer bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren hinreichend nahekommen. Entgegen der Meinung der Revision des Musterklägers ist dabei unschädlich, dass die als Referenz herangezogene Zeitreihe Restlaufzeiten von 10 Jahren enthält. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). Die gewählte Zeitreihe bildet, wie das Vorgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch keine gleitenden Durchschnitte ab.

555. Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger allerdings gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels III. 6. a), wonach es allein interessengerecht sei, die Zinsen bei den Sparverträgen nach dem relativen Verhältnis anzupassen, das zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe, und zu berücksichtigen, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen sei. Das Vorgericht hat dieses Feststellungsziel rechtsfehlerhaft mit der Begründung zurückgewiesen, es sei der anfängliche absolute Zinsabstand maßgebend.

56Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25, vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff., vom - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 21 ff. und vom - XI ZR 225/21, juris Rn. 22). Die Anwendung der Verhältnismethode entspricht bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquivalenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom - 8 U 669/21, juris Rn. 65; OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. und vom - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA , juris Rn. 23 ff.).

57Neue Argumente, die gegen die Rechtsprechung des Senats sprechen würden, lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der Revisionserwiderung der Musterbeklagten entnehmen. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der Vortrag der Musterbeklagten, ihr sei eine Ausrichtung des internen Risikomanagements auf die mit der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich gewesen, unerheblich (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 101). Das Aufsichtsrecht hat keinen Einfluss auf die Vertragsparität (Senatsurteil, aaO Rn. 100). Der aufsichtsrechtliche Einwand der Musterbeklagten gegen die Verhältnismethode hat sich in der Praxis zudem als unbegründet erwiesen. Verschiedene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen angeschriebenen Kreditinstitute (vgl. Allgemeinverfügung der BaFin vom unter "A. Sachverhalt") haben die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, umgesetzt (Senatsurteil vom , aaO Rn. 102). Das aufsichtsrechtliche Argument, das in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise weiterhin als durchgreifend erachtet wird (vgl. , juris Rn. 27 f.), verfängt schließlich auch deswegen nicht, weil die Zinsen, die im Rahmen der Sparverträge von den Sparkassen an die Verbraucher nachzuzahlen sind, lediglich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Die aufsichtsrechtlichen Zielsetzungen - Schutz eines funktionsfähigen Bankapparats und Schutz der Einlagengläubiger (vgl. , BGHZ 75, 120, 122; Senger, Bankenaufsicht, Unternehmensverbindungen und Bankengruppen, 2004, S. 37 f. mwN) - erfordern keine nachträgliche Unterlegung von in der Vergangenheit liegenden unbekannten Zinsänderungsrisiken mit Eigenmitteln, da die Zinsänderungsrisiken nicht mehr bestehen. Mit den vom Vorgericht aus dem Schrifttum (Herresthal, WM 2020, 1997; Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963; Langner BKR 2022, 305) für die Gegenauffassung vorgebrachten weiteren Argumenten hat sich der Senat bereits befasst ( aaO Rn. 95, 98, 101 und 104 und vom - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 23 und 27).

58Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (, juris Rn. 29 ff.) gegen die Zinsanpassung nach der Verhältnismethode wiederholt vorgebrachten mathematischen Argumente geben dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Soweit erneut vorgebracht wird, es sei nicht richtig, dass die relative Methode den Sparer davor schütze, dass der Vertragszins negativ werde (OLG München, aaO Rn. 29), hat der Senat (Urteil vom - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 27) bereits klargestellt, dass ein negativer Vertragszins aus mathematischer Sicht auch bei Anwendung der Verhältnismethode nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei Anwendung der Differenzmethode bleibt der Vertragszins, wenn er nach der Verhältnismethode berechnet wird, allerdings stets positiv, wenn der Referenzzins positiv ist. Ein negativer Vertragszins in den vorliegenden Sparverträgen ist aus rechtlichen, nicht aus mathematischen Gründen ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Prämiensparverträgen eine Zinsuntergrenze von 0% immanent, was auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist (Senatsurteil vom - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 29 mwN).

59Soweit das , juris Rn. 31) ein Rechenbeispiel anführt, bei dem der Referenzzins bei Abschluss des Sparvertrags negativ ist, handelt es sich um ein akademisches Beispiel, das für die im Streit stehenden Sparverträge offenkundig keine praktische Relevanz hat, da die Referenzzinsen bei Abschluss der vorliegenden Sparverträge durchweg deutlich im positiven Bereich lagen. Bei dem weiteren vom OLG München (aaO Rn. 34 f.) angeführten Beispiel (Vertragszins bei Vertragsabschluss 3% und Referenzzins bei Vertragsabschluss 4%) beträgt das für die Zinsanpassung maßgebende Verhältnis ¾. Der Vertragszins errechnet sich folglich, indem der neue Referenzzins mit ¾ multipliziert wird. Sinkt der Referenzzins etwa auf 0,1%, beträgt der Vertragszins 0,075%. Wenn der Referenzzins auf 0% sinkt, beträgt der Vertragszins ebenfalls 0%. Wird der Referenzzins negativ und beträgt etwa - 0,5%, bleibt es aus rechtlichen Gründen (siehe oben) bei einem Vertragszins von 0%. Erhöht sich der Referenzzins anschließend wieder von - 0,5% auf 0%, bleibt der Vertragszins weiterhin bei 0%. Steigt der Referenzzins anschließend weiter, etwa auf 2% (vgl. OLG München, aaO Rn. 35), ergibt sich der Vertragszins wieder aus dem Produkt des neuen Referenzzinses und dem bei Vertragsbeginn bestehenden Verhältnis (¾). Er beträgt danach 1,5%. Ein solches Verständnis entspricht der objektiv-generalisierenden Sicht der typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, wahrt das Äquivalenzprinzip und berücksichtigt die den Sparverträgen immanente Untergrenze von 0%. Das OLG München (aaO Rn. 34) verkennt, dass es vorliegend nicht um eine "streng mathematische" Lösung geht, sondern um eine für die Vertragsparteien angemessene Zinsanpassung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung.

D. Revision der Musterbeklagten

60Die Revision der Musterbeklagten hat teilweise Erfolg.

I.

61Das Vorgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

62Das Feststellungsziel III. 1. d) sei nur insoweit begründet, als festzustellen sei, dass die von der Musterbeklagten mit ihrem Kündigungsschreiben ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht als eine außerordentliche Kündigung auszulegen oder in eine solche umzudeuten sei.

63Hinsichtlich des Feststellungsziels III. 3. d) sei festzustellen, dass als Referenzzins für den Zeitraum ab September 1993 die Zeitreihe mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) heranzuziehen sei.

64Das Feststellungsziel III. 7. sei begründet. Die Zinsmehrbeträge, die sich unter Zugrundelegung der aufgrund ergänzender Vertragsauslegung festgelegten Parameter errechneten, stellten Sparkapital dar. Die gebotene objektive Auslegung von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr ergebe, dass die Zinsen, soweit der Sparer über sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist verfüge, dem Sparkapital zugeschlagen würden. Maßgebend sei dabei weder, ob die Zinsen faktisch im Sparbuch gutgeschrieben worden seien, noch, ob sie im System der Musterbeklagten berechnet und dem jeweiligen Sparvertrag zugeordnet worden seien. Da die Sparer über diese weiteren Zinsen - mangels bislang erteilter Gutschrift - nicht hätten verfügen können, werde der Mehrbetrag gemäß der in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffenen Abrede dem Sparkapital hinzugerechnet. Der Anspruch auf die weiteren Zinsen verjähre wie die Hauptforderung auf Auszahlung des Sparguthabens. Die Verjährung des Anspruchs auf die weiteren Zinsen beginne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom  - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff.) frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags. Den Sparern sei es zwar gemäß Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr gestattet gewesen, innerhalb von zwei Monaten über gutgeschriebene Zinsen zu verfügen. Eine Verfügung über die weiteren, sich erst aufgrund der vorzunehmenden Neuberechnung ergebenden Zinsen, die streitgegenständlich seien, könne aber noch nicht getroffen worden sein.

65Das Feststellungsziel III. 10. b) sei ebenfalls begründet. Bei diesem Feststellungziel gehe es allein um die Feststellung, dass die Musterbeklagte einseitig für den Zeitraum von 1188 Monaten gebunden sei und ein ordentliches Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen sei. Für die Auslegung der Klausel über die Vertragsdauer komme es nicht darauf an, ob durch die Verwendung des Formulars im jeweiligen Kundenverhältnis eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen sei, ob durch eine solche Vereinbarung bereits bestehende Verträge modifiziert worden seien oder ob die jeweiligen Vertragsparteien der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmend keinen das Vertragsverhältnis regelnden Sinn beigelegt hätten. Über diese Fragen sei gegebenenfalls in den Individualverfahren zwischen dem einzelnen Kunden und der Musterbeklagten zu entscheiden. Die Klausel bringe eine einseitig die Sparkasse belastende Gesamtlaufzeit des Vertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum zum Ausdruck.

II.

66Diese Ausführungen sind hinsichtlich des Feststellungsziels III. 1. d) rechtsfehlerhaft. Im Übrigen halten sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

671. Das Feststellungsziel III. 1. d) ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, B. II. 3.), unzulässig, da die mit ihm verbundene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist.

682. Die Feststellung des Vorgerichts zum Feststellungsziel III. 3. d), wonach als Referenzzins für im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / RLZ von über 8 bis 15 Jahren / Monatswerte) (vormals WU 9554) heranzuziehen ist, ist demgegenüber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

69Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, genügt die vorgenannte Zeitreihe den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Sparverträgen zu stellen sind (Senatsurteil vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). Die von der Revision der Musterbeklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

703. Ohne Erfolg wendet sich die Musterbeklagte gegen die Entscheidung über das Feststellungsziel III. 7. Das Vorgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zinsmehrbetrag, der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung der Zinsen ergibt, als Sparkapital anzusehen ist, dass der Anspruch hierauf derselben Verjährung unterliegt wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

71Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags (, BGHZ 231, 215 Rn. 64 ff. und vom - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 49). Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten rechtfertigt der Umstand, dass die von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr eingeräumte Möglichkeit, über gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift zu verfügen, nicht ausgeschlossen ist, keine andere Beurteilung. Denn diese Regelung betrifft nur tatsächlich gutgeschriebene Zinsen, nicht aber einen etwaigen Zinsmehrbetrag, der sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung und Neuberechnung ergibt. Solche Mehrbeträge, die der Spareinlage gutzuschreiben sind, werden mit der Gutschrift selbst zur Spareinlage (Zahrte in Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., Sonderbedingungen für den Sparverkehr Rn. 76). Unbeachtlich ist dabei, ob der Verbraucher bereits über tatsächlich gutgeschriebene Zinsen verfügt hat. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren bislang nicht gutgeschriebenen Zinsbeträge andererseits wird der berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht (Senatsurteil vom , aaO Rn. 67).

724. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Musterbeklagten schließlich im Hinblick auf die Entscheidung über das Feststellungsziel III. 10. b). Das Vorgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in den Sparverträgen enthaltene formularmäßige Bestimmung über die Vertragsdauer "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von |__1188 Monaten abgeschlossen." eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit des Vertrags für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist die Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Vertragslaufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll (Senatsurteil vom - XI ZR 88/23, WM 2024, 69 Rn. 39 ff.). Ob der einzelne Kunde und die Musterbeklagte die Klausel jeweils übereinstimmend abweichend von ihrem objektiven Sinn verstanden haben, kann nur im Rahmen der Individualverfahren geklärt werden.

E.

73Nach alledem ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellungsziele III. 1. d) und III. 6. a) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dies führt hinsichtlich des Feststellungsziels III. 6. a) zu der vom Musterkläger beantragten Feststellung. Das Feststellungsziel III. 1. d) ist als unzulässig zurückzuweisen.

74Da sich die Revisionen nicht gegen den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Teil der Feststellung zum Feststellungsziel III. 6. b) wenden, wonach der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann (zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit Senatsurteil vom - XI ZR 40/23, BKR 2024, 780 Rn. 27 ff.), bleibt diese auch im Rahmen der Feststellung zu dem vom Musterkläger in dem Zusammenhang in erster Linie verfolgten Feststellungsziel III. 6. a) bestehen. Die Entscheidung über das hilfsweise zum Feststellungsziel III. 6. a) geltend gemachte Feststellungsziel III. 6. b) ist von Amts wegen - zur Klarstellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflösend bedingt ist, dass dem Feststellungsziel III. 6. a) im weiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. , NJW-RR 2001, 620, 622 und vom - XI ZR 86/22, juris Rn. 44, zur Hilfswiderklage).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2242 Nr. 40
ZIP 2025 S. 4 Nr. 39
UAAAK-02918