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OLG Nürnberg Urteil v. - 1 U 2003/24 Erb

Gesetze: BGB § 274; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 818 ff.; BGB § 2287 Abs. 1; ZPO § 173; ZPO § 175, 287; ZPO § 517

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte.

2. Im Fall der gemischten Schenkung eines Grundstücks, bei welcher der Schenkungsanteil überwiegt, besteht der Anspruch auf Herausgabe nach § 2287 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags, der wertmäßig der vereinbarten Gegenleistung entspricht. Dabei ist nicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen des Beschenkten an den Erblasser abzustellen, vielmehr können sämtliche Leistungen, die der Beschenkte nach den vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistungen schuldete, dem Herausgabeanspruch des Erben im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden.

Fundstelle(n):
MAAAK-02870

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