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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 10/19

Streitig ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 1/2014. Umstritten ist hierbei, ob die Beklagte für die Arztgruppe der Fachärzte für diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin ein Qualifikationsbezogenes Zusatzvolumen (QZV) für die Gebührenordnungsposition (GOP) 33041 (Mamma-Sonographie) und 34600 EBM (Osteodensitometrische Untersuchung I) schaffen und bereits im Quartal 1/2014 mögliche Auswirkungen der zum 1. Oktober 2014 (Quartal 4/2014) erfolgten Umstellung der Honorarverteilungssystematik (Abstellen auf die quartalsgleichen Fallzahlen bei Aufgabe des Vorjahresbezuges) berücksichtigen musste.

Fundstelle(n):
YAAAK-02853

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