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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 32/23 D

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 2. Erstattung von Kosten für Aufwendungen von Pflegekosten ab dem 9. Juni 2016 in Höhe von noch 1.075.729,52 €, von der Beklagten zu 1. Aufwendungen für Maßnahmen der Heilbehandlung in Höhe von noch 14.388,73 €.

Fundstelle(n):
TAAAK-02846

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