LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 KR 423/22 KL
Der klagende Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wendet sich gegen den Schiedsspruch der gemeinsamen Schiedsstelle (Beklagte) nach § 129 Abs. 8 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 14. Oktober 2022 (2 AP 44-22). Gegenstand des Schiedsspruchs ist die Festlegung der Herstellungszuschläge für die Herstellung parenteraler Lösungen nach Anlage 3 Teil 2 und 6 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (nachfolgend Hilfstaxe). Die Hilfstaxe ist eine Vereinbarung zwischen dem beigeladenen D A-Verband e.V. und dem Kläger nach § 129 Abs. 5c SGB V i.V.m. § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) und den §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Höhe der Preise und Herstellungszuschläge differieren in den Teilen 2 bis 7a der Anlage 3 in Abhängigkeit von den jeweils verwendeten Wirkstoffen. Differenzierungen der Herstellungszuschläge wurden in der Hilfstaxe erstmalig zum 1. Januar 2006 vereinbart. Mit der Anpassung zum 17. Juli 2009 wurden die differenzierten Herstellungszuschläge - mit höheren Preisen - vom Verordnungsgeber in die AMPreisV übernommen. In der Hilfstaxe (Anlage 3 Teil 2 Nr 8 bzw Anlage 3 Teil 6 Nr 5) waren zuletzt zum 1. September 2014 folgende, von dem hier streitigen Schiedsspruch erfasste Zuschläge pro applikationsfähiger Einheit als abrechnungsfähig vereinbart worden: für die Herstellung zytostatikahaltiger parenteraler Zubereitungen 81,- €, für die Herstellung parenteraler Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 71,- €, für die Herstellung parenteraler Lösungen mit den in Anhang 3 aufgeführten Wirkstoffen 81,- €, für die Herstellung parenteraler Calcium- und Natriumfolinatlösungen 39,- €. Werden Calcium- und Natriumfolinat mit Wirkstoffen gemischt, die unter die Regelungen der Anlage 3 Teil 2 fallen, kann nur ein Arbeitspreis nach den Regelungen der Anlage 3 des Teils 2 Nr. 8 berechnet werden.
Fundstelle(n): ZAAAK-02844
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