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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 244/24

Der 1991 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 5. Mai 2022 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Nach Vorlage zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 22. September 2022 angeforderter Unterlagen und medizinischer Ermittlungen, ua der Einholung eines ärztlichen Gutachtens, erinnerte die seinerzeitige Bevollmächtigte unter dem 26. September 2023 an die Bescheidung des Antrags, nachdem die Beklagte unter dem 11. April 2023 mitgeteilt hatte, noch nicht abschließend über das Vorliegen von EM entscheiden zu können, aber dem Kläger allgemeine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anzubieten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 informierte die Beklagte den Kläger, dass über den Rentenantrag erst nach Beendigung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme entschieden werden könne. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger - nach zwischenzeitlicher Erhebung der auf Bescheidung des Rentenantrags gerichteten Untätigkeitsklage am 7. November 2023 - eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Mit weiterem Bescheid vom 16. Januar 2024 erfolgte die Bewilligung für eine konkrete Rehaklinik; mit Ergänzungsbescheid vom 16. Mai 2024 erklärte sich die Beklagte auf Bitten des Klägers mit einer Verschiebung bis 30. September 2024 einverstanden.

Fundstelle(n):
PAAAK-02788

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