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Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG
Gewinne aus dem Verkauf von privat genutzten Wirtschaftsgütern können unter den Bedingungen des § 23 EStG steuerpflichtig werden. Der Beitrag gibt einen groben Überblick darüber, welche Veräußerungsvorgänge eine Einkommensteuerpflicht nach § 23 EStG begründen können und unter welchen Voraussetzungen diese Vorgänge ggf. von der Besteuerung ausgenommen werden können.
Anwendbarkeit des § 23 EStG
§ 23 EStG findet Anwendung, wenn Gegenstände des Privatvermögens veräußert werden. Veräußerungsgewinne, die anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, weil Gegenstände des Betriebsvermögens veräußert werden, sind vorrangig den Einkünften aus § 15 EStG bzw. § 18 EStG zuzurechnen (§ 23 Abs. 2 EStG).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Veräußerungen von Grundstücken steuerpflichtig. Da Grundstücke i. d. R. einen hohen materiellen und wirtschaftlichen Wert haben und mögliche anfallende Steuern hieraus entsprechend hoch sein können, ist diese Rechtsvorschrift sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Fiskus sehr bedeutsam.
Tatbestandsvoraussetzungen
Um einen steuerbaren Vorgang i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auszulösen, muss ein Grundstück entgeltlich veräußert werden. Die Veräußerung muss innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung...