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BGH Beschluss v. - 6 StR 239/25

Instanzenzug: Az: 6 StR 239/25 Beschlussvorgehend LG Regensburg Az: 7 KLs 509 Js 13673/24nachgehend Az: 6 StR 239/25 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Maßregelanordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).

21. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB beschränkt, weil diese Frage nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. , Rn. 5; Urteil vom – 4 StR 32/23, Rn. 21).

32. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die den Angeklagten beschwerende (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 90/25; vom – 4 StR 97/24, Rn. 3; vom – 3 StR 119/24, Rn. 18) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

4Die Strafkammer hat die von ihr angenommene Wahrscheinlichkeit höheren Grades für einen Behandlungserfolg (vgl. BR-Drucks. 687/22 S. 79; BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 266/24, Rn. 5; vom – 4 StR 59/24, Rn. 6) maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte nach den beiden in der Vergangenheit erfolgreich beendeten Entwöhnungsbehandlungen jeweils eine Zeit lang abstinent geblieben und es nach einem persönlichen „Schicksalsschlag“ und wegen „widriger Lebensumstände“ zu Rückfällen gekommen sei. Nach dem Eindruck der Strafkammer habe der Angeklagte Verantwortung für die von ihm begangenen Straftaten übernommen, sei krankheitseinsichtig sowie behandlungsmotiviert und verfüge über einen intakten sozialen Empfangsraum.

5Das Landgericht hat zwar geprüft, ob der Angeklagte in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung durch Gewährung von Lockerungen und Schaffung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte (vgl. dazu , Rn. 4 mwN). Es hat aber nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung aus der Ehewohnung auszog und sich bei verschiedenen Freunden aus der Betäubungsmittelszene aufhielt. Auch war er ausweislich der Urteilsgründe nicht durchgängig erwerbstätig und vor der Inhaftierung ohne Beschäftigung. Dass er in stabile Wohn- und Arbeitsverhältnisse entlassen werden könnte, ist deshalb nicht tragfähig belegt.

63. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – wiederum unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die der Maßregelanordnung zugrundeliegenden Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO)

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280825B6STR239.25.1

Fundstelle(n):
PAAAK-02723