Berechnung von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen (§ 233a AO) sowie Anrechnung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) auf Prozesszinsen
nach § 236 Abs. 4 AO nach Steuerherabsetzung im Klageverfahren
1. Die nach § 236 Abs. 4 AO auf Prozesszinsen vorzunehmende Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum
festgesetzt wurden, ist im Zinsbescheid vorzunehmen (vgl. , EFG 2020 S. 970).
2. Sind Steuerbescheide im Rahmen eines Klageverfahrens geändert worden, sind Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
gemäß § 233a AO nach Maßgabe der § 233a Abs. 3 AO und § 233a Abs. 5 AO und damit „einheitlich” im Rahmen einer „Gesamtberechnung”
vorzunehmen (vgl. , BStBl 2009 II S. 117), in die auch Zinsen für andere Zeiträume
– als solche im Sinne des § 236 Abs. 4 AO – einfließen können. Entsprechend seinem Sinn und Zweck ist § 236 Abs. 4 AO daher
so auszulegen, dass auch Erstattungszinsen anzurechnen sind, die im Zinsbescheid nach § 233a AO – der für die Anrechnung nach
§ 236 Abs. 4 AO als Grundlagenbescheid Bindungswirkung entfaltet – für denselben Zinszeitraum zwar nicht als „festgesetzt”
tenoriert, aber so hinreichend von Art und Betrag deklariert sind, dass erkennbar ist, dass sie in die endgültige einheitliche
Zinsfestsetzung eingeflossen sind.
3. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO regelt abschließend die Voraussetzungen und den Umfang der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung,
soweit diese auf einer Änderung der Bemessungsgrundlage beruht, und ist insofern lex specialis zu den §§ 172 ff. AO.
4. „Festzusetzende” Zinsen im Sinne des § 233a Abs. 5 Satz 3 AO sind die Zinsen, die unbeschadet ihrer tatsächlichen Festsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften hätten festgesetzt werden müssen. Festzusetzende Zinsen sind nur rechtmäßige Zinsen, nicht
aber z. B. auch Zinsen, die zwingend zu erlassen sind, sodass ihre Erhebung von vornherein rechtswidrig ist. Daher handelt
es sich auch bei zahlungsverjährten Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen im Sine des § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.
Fundstelle(n): FAAAK-02667
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