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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1180/20

Gesetze: UStG 2016 § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb), UStG 2016 § 4 Nr. 23, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i), MwStSystRL Art. 133, MwStVO Art. 44 S. 1, MwStVO Art. 44 S. 2

Keine Umsatzbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer privaten, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Kampfsportschule

Leitsatz

1. Auch wenn Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, wonach die dort einzeln aufgeführten Leistungen einer privaten Kampfsportschule (Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich taktisches Einsatztraining für Behörden und zivile Sicherheitskräfte, zum Sport- und Fitnesskaufmann, zur Sicherheitsfachkraft, zum Personenschützer, zum Kampfsportlehrer, zum Übungsleiter in Sportvereinen und im Bereich Gewaltprävention und Selbstverteidigung Sicherheitsberufe) auf einen Beruf oder auf eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, handelt es sich bei dem vom der Kampfsportschule erteilten Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG, da der Kampfsportunterricht nicht der der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

2. Die Kampfsportschule führt keine nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL steuerfreie Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung durch, wenn sie nicht darlegen kann, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzen oder dies anstreben, und wenn es zudem an den unternehmensbezogenen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL fehlt.

3. Eine Steuerfreiheit resultiert auch nicht aus § 4 Nr. 23 UStG im Hinblick auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, wenn die Kampfsportschule nicht nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich – wie von ihr dargelegt – bei schwer erziehbaren Jugendlichen eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Fundstelle(n):
VAAAK-02666

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