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FG Münster Urteil v. - 3 K 459/24 Erb

Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 1; EGBGB Art. 96; BGB § 428; BGB § 1090 Abs. 1; BGB § 1093; GBO § 49; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3; HöfeO § 14 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1

Schenkungsteuer

Gewährung eines lebenslangen Altenteils

Leitsatz

1. Wenn der Ehemann dem gemeinsamen Sohn in einem notariellen sog. Hofübergabevertrag seinen landwirtschaftlichen Betrieb überträgt, wobei dem Hofübergeber und dessen Ehefrau als Gesamtberechtigte ein lebenslanges Altenteil in Form eines Wohnrechts und ein monatlicher Unterhaltsbetrag gewährt werden, liegt mangels Bereicherung hierin keine schenkungsteuerbare Zuwendung des Ehemanns an dessen Ehefrau.

2. Bei der Gewährung eines Altenteils kommen die einzelnen Positionen, aus denen sich das Altenteil zusammensetzt, schenkungsteuerlich nur als getrennt zu betrachtende Gegenstände einer freigebigen Zuwendung in Betracht.

3. Der Begriff des Altenteils ist ein gesetzlich nicht definierter, historisch gewachsener Rechtsbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen als gegeben und bekannt vorausgesetzt wird und einen Inbegriff von Rechten verschiedener Art bezeichnet, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind.

4. Eine vertraglich erlangte Gesamtgläubigerstellung des Ehemannes als Hofübergeber und dessen Ehefrau bedeutet für die Ehefrau im Verhältnis zu ihrem Ehemann, dass keine tatsächlich und rechtlich freie Verfügbarkeit gegeben ist, wenn etwa der Baraltenteil vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt dienen soll.

Fundstelle(n):
BAAAK-02664

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