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FG Münster Beschluss v. - 1 V 1595/25 E

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 32a Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

Kapitaleinkünfte

Hinzuschätzungen in Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Leitsatz

1. Auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gelten grds. die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass der Steuerpflichtige entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen muss, wobei das Finanzamt die objektive Feststellungslast trifft.

2. Ein Körperschaftsteuerbescheid stellt im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters dar, denn § 32a Abs. 1 KStG stellt lediglich eine formelle Änderungsvorschrift dar, ohne eine materielle Bindungswirkung zu entfalten.

3. Wenn das Finanzamt die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen nicht hinreichend schlüssig darlegt und weder die Prüfungsberichte noch die Berechnungen, welche dem Steuerpflichtigen laut Vortrag des Finanzamts als PDF-Dateien überlassen wurden, dem Gericht zur Verfügung stellt, ist es dem Gericht nicht im Ansatz möglich, die Gründe der Hinzuschätzungen, deren Berechnung und die Voraussetzungen für die Zurechnung von entsprechenden Gewinnausschüttungen beim Steuerpflichtigen zu überprüfen.

4. Es verstieße nicht gegen das Steuergeheimnis, wenn in den vorzulegenden Prüfungsberichten geschützte Daten anderer Personen enthalten sein sollten, denn eine Offenbarung gegenüber dem Gericht wäre nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da sie einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dienen würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAK-02663

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