Anerkennung einer Vaterschaft und dadurch bewirkte Erlangung eines Aufenthaltstitels der Kindsmutter als Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO)
Leitsatz
1. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde kommt eine tatbestandliche Bindungswirkung für das Kindergeldverfahren
zu, die eine eigenständige Überprüfung des ausländerrechtlichen Status durch die Familienkasse hindert.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob durch die rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft im Hinblick auf die damit einhergehenden
Rechtsfolgen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegen kann, wenn die Vaterschaftsanerkennung
möglicherweise allein mit dem Ziel erfolgte, über den Aufenthaltstitel der Kindsmutter einen Anspruch auf Kindergeld zu bewirken.
In den Fällen, in denen eine steuerrechtliche Vorschrift (hier: § 62 Abs. 2 FGO bzgl. des Aufenthaltstitels eines nicht freizügigkeitsberechtigten
Ausländers als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch) von vornherein keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, weil sie
tatbestandlich nicht an wirtschaftliche Vorgänge oder Erfolge, sondern ohne Beachtung der wirtschaftlichen Folgen unmittelbar
an rechtliche Verhältnisse (hier: statusbegründender Rechtsakt einer Vaterschaftsanerkennung gemäß §§ 1594 bis 1597 BGB) anknüpft,
scheidet ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO aus.
3. Der Familienkasse steht im Rahmen der Gewährung von Kindergeld nach § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG – auch nicht mittelbar
über § 42 AO – kein eigenständiges Recht zur Überprüfung der rechtswirksamen Anerkennung einer Vaterschaft zu.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAK-02662
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