1. Der Senat hält auch für das UStG 1967 daran fest, daß bei der Veräußerung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungseigentümer nach Freigabe zur Verwertung durch den Konkursverwalter regelmäßig zwei Lieferungen anzunehmen sind: eine Lieferung des Konkursverwalters an den Sicherungseigentümer und gleichzeitig eine weitere Lieferung des Sicherungseigentümers an die Erwerber des Sicherungsgutes. Die aus der Lieferung des Konkursverwalters folgende Umsatzsteuer gehört zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO.
2. Die dem Konkursverwalter in Rechnung gestellten Verwertungskosten des Sicherungseigentümers mindern das Entgelt aus der Lieferung des Konkursverwalters an den Sicherungseigentümer. Ist die Umsatzsteuer aus dem ungeschmälerten Entgelt berechnet und gemäß § 14 Abs. 1 UStG 1967 in Rechnung gestellt worden, kommt eine Minderung nicht mehr in Betracht (§ 14 Abs. 2 UStG 1967).
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 809 BFHE S. 383 Nr. 106, VAAAA-99314
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