Die entgeltliche Überlassung des Rechts zur Errichtung und Ausnutzung von Anschlagstellen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde und die Überlassung der zu Pachtbeginn im Eigentum der Gemeinde stehenden, gebrauchsfähigen und für den Betrieb im Prinzip zahlenmäßig ausreichenden Anschlagstellen stellt auch dann einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn die Gemeinde die Anschlagstellen der Pächterin zu Eigentum überträgt mit der Auflage, sie laufend in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie gegebenenfalls zu erneuern und sie bei Beendigung des Pachtvertrags der Gemeinde zu Eigentum zurückzuübertragen.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 776 BFHE S. 215 Nr. 106, SAAAA-99302
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