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Beteilungen von Investoren an Kanzleien und Beteiligungen von Steuerberatern an gewerblichen Unternehmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3021Die Branche sucht gerade in Zeiten der Digitalisierung, des Fachkräftemangels und der Prozessoptimierung durch Künstliche Intelligenz (KI/AI) zunehmend nach Neuausrichtungen. Nicht wenige Berufsausübungsgesellschaften erwägen die Aufnahme von berufsfremden Gesellschaftern oder gar Investoren. Der Anfang August vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes enthält mit § 55a Abs. 1 StBerG-E allerdings eine Regelung, die die Möglichkeiten zum Einstieg von (ausländischen) Investoren in deutsche Steuerkanzleien deutlich zuungunsten der Berufsträgerschaft verschlechtern würde.
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Enger Kreis der in Betracht kommenden Gesellschafter
[i]§§ 50, 55a StBerG umschreiben den Gesellschafterkreis§ 50 StBerG regelt im Grundsatz, mit welchen Berufsgruppen sich Steuerberater zusammenschließen dürfen. Dies sind neben Mitgliedern einer Steuerberater-, Rechtsanwalts- oder der Patentanwaltskammer Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, entsprechende Angehörige ausländischer Berufe und seit dem Jahr 2022 auch Personen, die einen freien Berufe nach § 1 Abs. 1 PartGG (z. B. Ärzte, Architekten, hauptberufliche Sachverständige usw.) ausüben. Nach § 55a Abs. 1 StBerG können Gese...