1. Tilgt die Ehefrau eines Gemeinschuldners, die nicht dessen betrieblicher Rechtsnachfolger ist, Konkursschulden ihres Ehemannes, weil die früheren Lieferanten ihre Lieferungen an sie hiervon abhängig machen, so sind diese Leistungen dennoch nicht betrieblich veranlaßt und daher keine Betriebsausgaben.
2. Die Tilgung eines Darlehens durch einen Ehegatten kann jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Leistungen, wären sie vom anderen Ehegatten erbracht worden, bei diesem als Betriebsausgabe nach § 33 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig wären.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 757 BFHE S. 187 Nr. 106, XAAAA-99293
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