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BGH Urteil v. - I ZR 14/23

Bequemer Kauf auf Rechnung II

Leitsatz

Bequemer Kauf auf Rechnung II

Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an , GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).

Gesetze: Art 6 Buchst c EGRL 31/2000, § 6 Abs 1 Nr 3 TMG, § 6 Abs 1 Nr 3 DDG, Art 7 Abs 5 EGRL 29/2005, Anh 2 EGRL 29/2005, § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 4 UWG

Instanzenzug: Az: C-100/24 Urteilvorgehend Az: I ZR 14/23 EuGH-Vorlagevorgehend Hanseatisches Az: 15 U 75/22vorgehend Az: 403 HKO 37/22 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel.

2Im Dezember 2021 warb die Beklagte auf ihrer Website www.bonprix.de mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" (siehe nachfolgend abgebildete Anlage K 2 mit zur Verdeutlichung der Angabe hinzugefügter Pfeilmarkierung).

3Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Sie beanstandete die Werbung als irreführend, da sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lasse.

4Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, auf einer zur Anbahnung von Kaufverträgen mit Verbrauchern veröffentlichten Website - wie aus dem als Anlage K2 vorgelegten Bildschirmausdruck ersichtlich - mit dem Slogan "Bequemer Kauf auf Rechnung" zu werben, wenn der so beworbene Kauf auf Rechnung nur unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers angeboten wird.

5Ferner verlangt die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen.

6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

7Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom (GRUR 2024, 316 = WRP 2024, 462 - Bequemer Kauf auf Rechnung I) zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dar?

8Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom (C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix) geantwortet:

Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.

Gründe

9I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Werbung mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" sei weder irreführend noch verstoße sie gegen eine Informationspflicht. Mangels Unterlassungsanspruchs seien Abmahnkosten nicht zu erstatten.

10II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG lediglich hinsichtlich einer Irreführung nach § 5 UWG (dazu nachfolgend II 1), nicht aber einer Informationspflichtverletzung nach § 5a UWG (dazu nachfolgend II 2) verneint werden. Deshalb hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz keinen Bestand.

111. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1, §§ 3 und 5 UWG nicht besteht.

12a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum geltenden Fassung (UWG aF) und § 5 Abs. 2 UWG in der ab dem geltenden Fassung (UWG nF) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend auch in der Neuregelung unverändert aufgezählte - Umstände enthält. Nach Nr. 2 der Aufzählung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. In Nr. 7 der Aufzählung werden als Bezugspunkt einer Irreführung Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen, genannt.

13Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2025, 840 [juris Rn. 57] = WRP 2025, 869 - Doppeltarifzähler II, mwN).

14b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Angabe sei nicht irreführend. Der Verkehr verstehe diese allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Der angesprochene Verbraucher erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden. Er werde nicht in die Angabe hineinlesen, dass diese Möglichkeit bedingungslos und vorbehaltlos jedem Käufer gewährt werde. Es handele sich nicht um eine Blickfangwerbung, weil sie nicht hervorgehoben sei. So werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht auf eine sensationelle oder außergewöhnliche Aussage gelenkt. Außergewöhnlich wäre es aber, wenn die Beklagte den Kauf auf Rechnung nicht an Bedingungen knüpfte. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass im Online-Versandhandel ein Rechnungskauf unter Bedingungen marktüblich sei. Dem sei die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Selbst wenn ein Verbraucher sich keine Gedanken über eventuelle Vorbehalte der Beklagten machen sollte, weil es an einem Hinweis darauf fehle, liege keine Irreführung vor. Die beanstandete Angabe sei objektiv wahr, weil ein Kauf auf Rechnung bei der Beklagten möglich sei, und die bei der Prüfung einer Irreführung durch objektiv wahre Angaben anzustellende Interessenabwägung gehe zugunsten der Beklagten aus. Es bestehe kein gesteigerter Anlockeffekt der Werbung. Im Bestellprozess werde der Kunde über die Bedingungen des Rechnungskaufs informiert. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

15c) Die im Streitfall beworbene Zahlungsmodalität "Kauf auf Rechnung" ist ein im Sinne des § 5 UWG aF und nF maßgeblicher Irreführungsgesichtspunkt.

16Weder bedarf in diesem Zusammenhang der Entscheidung, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG einen abschließenden Katalog der für eine Irreführung maßgeblichen Umstände enthält (vgl. , GRUR 2022, 925 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards, mwN), noch muss entschieden werden, ob es sich bei der vorliegend beworbenen Zahlungsmodalität um eine Bedingung im Sinne der Nr. 2 der Aufzählung handelt, unter der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, oder ob sie ein Recht des Verbrauchers im Sinne von Nr. 7 der Aufzählung darstellt (für eine Anwendung der Nr. 2 GK-UWG/Peifer, 3. Aufl., § 5 Rn. 780; für eine Anwendung der Nr. 7 Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 824; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 8.1 und Rn. 8.4). Denn übereinstimmend und zu Recht wird angenommen, dass es sich jedenfalls um einen von § 5 UWG erfassten Irreführungsgesichtspunkt handelt.

17d) Die Revision wendet erfolglos gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei der besonders herausgestellten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" um einen irreführenden Blickfang, der nur die "halbe Wahrheit" enthalte, weil der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht mitgeteilt werde.

18aa) Für die Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 19] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung; Urteil vom - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 928 - klimaneutral; BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 61] - Doppeltarifzähler II, jeweils mwN).

19bb) Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich beanstandungsfrei. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Internetseite, die die beanstandete Angabe enthält, einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet hat. Den Begriff des Blickfangs, also einer gegenüber dem übrigen Inhalt eines werblichen Umfelds besonders herausgestellten Angabe, auf die sich die Aufmerksamkeit des Publikums konzentriert (vgl. , GRUR 2010, 744 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.85), hat das Berufungsgericht erkennbar zutreffend zugrunde gelegt. Die Darlegung der Revision, bei der angegriffenen Angabe handele es sich um einen Blickfang, der eine besondere Anlockwirkung entfalte, erschöpft sich in einer abweichenden tatsächlichen Würdigung.

20e) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Angabe sei selbst dann nicht irreführend, wenn man mit der Klägerin annehme, mangels Hinweises auf abweichende Bedingungen mache sich der Verkehr keine Gedanken über eventuelle Vorbehalte.

21aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Ob daran festzuhalten ist, dass in einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Fehlverständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, für die Anwendung des § 5 UWG eine höhere Irreführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich ist (, GRUR 2021, 1315 [juris Rn. 31] = WRP 2021, 1444 - Kieferorthopädie; Urteil vom - I ZR 5/21, GRUR 2022, 837 [juris Rn. 40] = WRP 2022, 720 - Kinderzahnärztin, jeweils mwN; vgl. dazu Koch, WRP 2024, 1196 Rn. 20), kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, GRUR 2022, 837 [juris Rn. 40] - Kinderzahnärztin; GRUR 2021, 1315 [juris Rn. 31] - Kieferorthopädie, jeweils mwN).

22bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht zu Recht den Fall einer wahren Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG angenommen hat. Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung, die mangels besonderer Anlockwirkung der Werbung zur Verneinung der Irreführung geführt hat, ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Revision erschöpfen sich auch insoweit in der Behauptung eines gesteigerten Anlockeffekts, ohne die tatgerichtliche Würdigung, dass ein solcher nicht vorliegt, in revisionsrechtlich erheblicher Weise anzugreifen.

232. Die Revision hat Erfolg, weil mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF und § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht verneint werden kann.

24a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angabe verletze keine Informationspflicht. Zu prüfen sei, ob für den Verbraucher unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbeaussage "Bequemer Kauf auf Rechnung" die Information aufgenommen werden müsse, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dieser Rechnungskauf stehe. Diese Frage sei aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. Insbesondere sei die Informationspflicht des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, die die klare Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke verlange und die zu den nach § 5a Abs. 4 UWG in Bezug genommenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien gehöre, nicht verletzt. Der Kauf auf Rechnung sei kein den in der Vorschrift genannten Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken vergleichbarer geldwerter Vorteil. Es fehle an einem zusätzlichen, spürbaren und benennbaren Vorteil im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsangebots ohne zusätzliches Entgelt. Bei einem Rechnungskauf müsse der Käufer denselben Preis zahlen; dieser sei ohne weitere Vereinbarung nach Erhalt der Ware sofort fällig. Der einzige finanzielle Vorteil für den Käufer liege darin, dass er den Kaufpreis wenige Tage später als bei anderen Zahlungsweisen zahlen müsse. Über den eigentlichen Kauf hinausgehende Vorteile würden nicht gewährt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

25b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist.

26Die nach dem Zeitpunkt der Vornahme der angegriffenen Handlung durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung zum eingetretenen Änderungen haben keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage bewirkt (vgl. BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 24] - Doppeltarifzähler II). § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF ist ohne für den Streitfall bedeutsame Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF verschoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG aF stimmt mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nF wörtlich überein. Die Regelung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG aF findet sich um den Fall des Vorenthaltens wesentlicher Informationen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ergänzt und ansonsten inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 bis 3 UWG. Aus § 5a Abs. 4 UWG aF ist § 5b Abs. 4 UWG nF geworden, wobei vor "Informationen" das Wort "solche" eingefügt wurde.

27c) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise des § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

28Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF/§ 5b Abs. 4 UWG nF erlassen wurden, bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten. In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen, dessen Umsetzung § 6 Abs. 1 TMG (jetzt: § 6 Abs. 1 DDG) diente (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 15 f.] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).

29d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht verneint werden.

30aa) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, die folgenden Voraussetzungen zu beachten: Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

31Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Umsetzung der mithin richtlinienkonform auszulegende § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG diente, stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

32bb) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 2 TMG. Nach § 2 Nr. 2 TMG ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der von der Beklagten betriebene Online-Versandhandel ist ein Telemedium, nämlich ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Die Beklagte ist als Betreiberin eines Online-Versandhandels Diensteanbieterin (zum Begriff des Diensteanbieters vgl. , BGHZ 231, 38 [juris Rn. 106] - Influencer I).

33cc) Die im Streitfall beanstandete Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" ist kommerzielle Kommunikation und Bestandteil eines Telemediums im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

34Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind gemäß § 2 Nr. 5 TMG alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt, nicht jedoch Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, oder Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. Diese Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG entsprechende Definition der kommerziellen Kommunikation ist gleichermaßen für die Auslegung des § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF/Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblich. Danach fällt die im Streitfall beanstandete Angabe der Beklagten unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation, weil sie der unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren der Beklagten dient (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 20] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).

35Die Angabe ist zudem Bestandteil eines Telemediums, weil die Beklagte sie auf der für ihren Versandhandel werbenden Internetseite macht (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 21] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).

36dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt in Betracht, dass die Bewerbung einer Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" dem nach Maßgabe des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegenden Begriff des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterfällt. Dies wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben.

37Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 46] - Bonprix). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Der Gerichtshof hat unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Senat weiter ausgeführt, dass solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet erscheinen, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 43 bis 45] - Bonprix). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 37 bis 41] - Bonprix).

383. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

39a) Die Revision greift die für sie günstigen Annahmen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und es handele sich bei der beanstandeten Angabe um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF (zuvor: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF), nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

40b) Aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im Zuge der Ablösung des Telemediengesetzes durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, BGBl. 2024 I Nr. 149) mit Wirkung vom durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG ersetzt worden ist, folgt keine für den Streitfall relevante Rechtsänderung, die den Unterlassungsanspruch entfallen ließe (dazu siehe oben Rn. 25).

41aa) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.

42bb) Die Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

43Dieser Begriff ist in § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG als Anbieter digitaler Dienste definiert. Digitaler Dienst ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist ein Dienst eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

44Der von der Beklagten betriebene Online-Versandhandel ist ein solcher Dienst.

45cc) Die im Streitfall beanstandete Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" ist kommerzielle Kommunikation und Bestandteil eines digitalen Dienstes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

46Die Definition des Begriffs der kommerziellen Kommunikation ergibt sich seit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) am unmittelbar aus deren Art. 3 Buchst. w, der wiederum auf Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG verweist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, BT-Drucks. 20/10031, S. 65 vorletzter Abs.). Die bereits dargestellte Definition der kommerziellen Kommunikation im Sinne des § 2 Nr. 5 TMG (siehe oben Rn. 34) entspricht derjenigen des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG (dazu BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 20] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).

47Die angegriffene Angabe im Rahmen der Werbung für den Versandhandel der Beklagten ist mithin auch Bestandteil eines digitalen Dienstes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.

48dd) Es kommt in Betracht, dass die beworbene Zahlungsmodalität des Kaufs auf Rechnung ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellt.

49Da diese Vorschrift - ebenso wie ihre Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG - der Umsetzung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dient (dazu bereits oben Rn. 31), gelten die obigen Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Angebots zur Verkaufsförderung entsprechend (siehe Rn. 37).

50ee) Die Verfehlung der weiteren Erfordernisse des § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG - leichte Zugänglichkeit und klare und unzweideutige Angabe der Bedingungen - sowie die Erfüllung der Relevanzerfordernisse des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF sind hier mangels diesbezüglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen.

51III. Danach ist auf die Revision der Klägerin der angegriffene Beschluss aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

52IV. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erneut zu prüfen haben.

531. Es spricht vieles dafür, dass die im Streitfall beanstandete Zahlungsmodalität die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erfüllt. Durch sie wird dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub gewährt, so dass sie einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil darstellt. Die Einräumung der Möglichkeit, auf Rechnung zu kaufen, dient auch dem Sicherheitsinteresse des Käufers, weil er beim Kauf auf Rechnung dem Verkäufer keine sensiblen Zahlungsdaten (bei Bezahlung mit Kreditkarte etwa die Kreditkartennummer und Prüfziffer, bei Lastschrift die Kontoverbindung) angeben muss. Zudem ist er beim Kauf auf Rechnung im Falle einer etwaigen Rückabwicklung, etwa infolge der Ausübung des dem Verbraucher beim Fernabsatz etwa nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrechts oder im Fall von Mängeln der Ware, nicht wegen seiner Vorleistung der Mühe einer Rückforderung ausgesetzt (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 28] - Bequemer Kauf auf Rechnung I). Diese Umstände dürften in der Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigen, dass das Angebot dieser Zahlungsmodalität verkaufsfördernde Wirkung hat.

542. Es spricht weiter vieles dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt. Danach müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots "Bequemer Kauf auf Rechnung" - der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit - dürfte nicht leicht zugänglich sein.

55a) Die Bedingungen der Inanspruchnahme sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG leicht zugänglich, wenn sich die Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten (zu § 6 TMG vgl. OLG Bamberg WRP 2016, 1147 [juris Rn. 52]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5b Rn. 5.56). Solche Bedingungen können bei Angaben im Internet grundsätzlich auch durch einen Link leicht zugänglich gemacht werden (zu Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. , GRUR 2025, 837 [juris Rn. 50 f.] = WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5b Rn. 5.56). Erscheinen die Angaben auf der Internetseite jedoch als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist die mittels eines Links gegebene Information nicht leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (zu § 6 TMG vgl. OLG Frankfurt GRUR 2019, 1300 [juris Rn. 101]; zu § 4 Nr. 4 UWG aF vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 694 [juris Rn. 48]; zu § 5 UWG vgl. auch , GRUR 2005, 438 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte).

56b) Im Streitfall sind in der beanstandeten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" keine näheren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Angesichts der vermeintlichen Vollständigkeit dieser Angabe bestand für die Verbraucher zudem kein Anlass, an anderer, etwaig mittels eines Links in Bezug genommener Stelle nach Einschränkungen zu suchen.

573. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF erfüllt sind. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte dem Verbraucher mit den Bedingungen der Inanspruchnahme des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" eine wesentliche Information vorenthalten hat, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten dieser Information dürfte auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

58a) Eine geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG aF/§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nF jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem Produktangebot zu befassen (, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 64] = WRP 2024, 933 - Hydra Energy; Urteil vom - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 72] = WRP 2025, 756 - App-Zentrum III).

59Durch die Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite des Internet-Versandhandels der Beklagten dürfte der Verbraucher animiert werden, einen Bestellvorgang einzuleiten. Damit würde auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt.

60b) Der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit dürfte als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF anzusehen sein. Die Beklagte dürfte sich nicht mit Erfolg durch den Hinweis darauf verteidigen können, dass die erforderliche Information im Laufe des Bestellvorgangs erteilt wird. Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG aF/§ 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nF auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung der wesentlichen Information. Rechtzeitig ist die Information nur, wenn der Verbraucher sie erhält, bevor er seine geschäftliche Entscheidung trifft (, GRUR 2017, 1269 [juris Rn. 23] = WRP 2018, 65 - Mein Paket.de II). Die Information im Laufe des Bestellvorgangs erfolgt zu spät, weil der Verbraucher mit der Einleitung des Bestellvorgangs die maßgebliche geschäftliche Entscheidung bereits getroffen hat.

61Räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Sinne des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, dürften im Falle einer Internetseite wie der vorliegenden nicht zum Tragen kommen. Hier besteht die Möglichkeit einer erkennbaren Verlinkung, die zugleich deutlich macht, dass die erteilte Information unvollständig ist und durch Anklicken des Links vervollständigt werden kann. § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF dürften auch im Falle der über § 5b Abs. 4 UWG einbezogenen unionsrechtlich begründeten Informationspflicht gemäß § 6 TMG/§ 6 DDG Anwendung finden. Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG verhalten sich nicht zu räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die besondere unionsrechtliche Informationspflicht strenger ist als die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. , GRUR 2019, 961 [juris Rn. 42] = WRP 2019, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II), sondern ein Fall der wechselseitigen Ergänzung der Richtlinien (vgl. , GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 53] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet).

62c) Das Berufungsgericht wird abschließend Feststellungen zur Relevanz einer etwaigen Informationspflichtverletzung zu treffen haben. Es spricht vieles dafür, dass der Verbraucher die Information über die Bedingungen des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

63Für eine informierte Auswahlentscheidung des Verbrauchers dürfte seine Kenntnis über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich sein. Die Angabe kann einen Anreiz vermitteln, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 45] - Bonprix). Gegen die Annahme der Relevanz einer Informationspflichtverletzung spricht nicht die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG getroffene Feststellung, der Verbraucher werde angesichts der beanstandeten Angabe nicht annehmen, ein Kauf auf Rechnung sei bedingungslos möglich (aA Büscher, GRUR 2024, 875, 881 f.). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information kann auch dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die Annahme, der Kauf auf Rechnung werde nicht bedingungslos möglich sein, beseitigt nicht das hinsichtlich der tatsächlich vorgesehenen Bedingungen der Inanspruchnahme dieses Angebots bestehende Informationsbedürfnis, dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG

begegnen soll. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 53] - Doppeltarifzähler II, mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110925UIZR14.23.0

Fundstelle(n):
WAAAK-02417