Ein Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung zwischen einer natürlichen Person, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb unterhält, als Organträger und einer von ihr beherrschten und von ihr finanziell abhängigen Kapitalgesellschaft kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn die Kapitalgesellschaft zwar organisatorisch der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb zusammenfassenden "Güterverwaltung" eingegliedert ist, es der Kapitalgesellschaft aber an einer wirtschaftlichen Eingliederung in den Gewerbebetrieb der natürlichen Person fehlt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 722 BFHE S. 81 Nr. 106, NAAAA-99279
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