Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 191 Abs. 2 AEUV – Umweltpolitik der Union – Verordnung (EU) 2021/1119 – Ziel der Klimaneutralität der Union – Richtlinie (EU) 2019/944 – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Nationale Regelung, wonach Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Einkommensteuer entrichten müssen – Befreiung der Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen und Biomasse
Leitsatz
Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
ist dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt.
ist dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit.
Gesetze: AEUV Art. 49, AEUV Art. 56, AEUV Art. 106, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3, AEUV Art. 191 Abs. 2, EUGrdRCh Art. 17, RL 2003/96/EG Art. 1, RL 2003/96/EG Art. 4, RL 2008/118/EG Art. 1, RL (EU) 2019/944 Art. 1, RL (EU) 2019/944 Art. 9, RL (EU) 2019/944 Art. 58, VO (EU) 2021/1119 Art. 1, VO (EU) 2021/1119 Art. 2, VO (EU) 2021/1119 Art. 5, VO (EU) 2021/1119 Art. 7
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49, 56, 107, 108 und 191 Abs. 2 AEUV, von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125) sowie der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. 2021, L 243, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Brăila Winds SRL, einer Erzeugerin von Strom aus Windenergie, auf der einen und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bukarest – Finanzverwaltung für mittelgroße Steuerpflichtige Bukarest, Rumänien), dem Ministerul Finanțelor (Ministerium der Finanzen, Rumänien), dem Preşedintele Agenţiei Naţionale de Administrare Fiscală (Präsident der Staatlichen Steuerverwaltungsagentur, Rumänien) und der Agenția Națională de Administrare Fiscală (Staatliche Steuerverwaltungsagentur, Rumänien, im Folgenden: ANAF) auf der anderen Seite wegen einer Brăila Winds auferlegten Steuer in Höhe von 80 % ihrer Einkünfte, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreis ihres Stroms und dem vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Preis ergeben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
AEU-Vertrag
3 Art. 191 Abs. 2 AEUV lautet:
„Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der [Europäischen] Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.“
Richtlinie 2019/944
4 In Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/944 heißt es:
„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen.
Diese Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. …“
5 Art. 9 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2019/944 bestimmt:
„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte[n] und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.“
6 Art. 58 („Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde“) der Richtlinie 2019/944 bestimmt:
„Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 59, erforderlichenfalls in engem Einvernehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden und der Behörden – einschließlich Regulierungsbehörden – der Nachbarmitgliedstaaten und gegebenenfalls benachbarten Drittländer, und unbeschadet deren Zuständigkeit:
Förderung – in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, der [Europäischen] Kommission und [der Agentur (der Europäischen Union) für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden] – eines wettbewerbsbestimmten, flexiblen, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Union und tatsächliche Öffnung des Marktes für alle Kunden und Versorger in der Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden,
…
Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Union,
…“
Verordnung 2021/1119
7 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung 2021/1119 sieht vor:
„Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken, die im Unionsrecht geregelt werden, geschaffen.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des [Übereinkommens von Paris über Klimaänderungen, das von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. 2016, L 282, S. 1) genehmigt wurde] festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird in der vorliegenden Verordnung eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 festgelegt.
…“
8 Art. 2 („Ziel der Klimaneutralität“) der Verordnung 2021/1119 lautet:
„(1) Die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind, und die Union strebt danach negative Emissionen an.
(2) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten treffen auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung sowohl von Fairness als auch von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und von Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels.“
9 Art. 5 („Anpassung an den Klimawandel“) Abs. 1 der Verordnung 2021/1119 sieht vor:
„Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.“
10 In Art. 7 („Bewertung der nationalen Maßnahmen“) der Verordnung 2021/1119 heißt es:
„(1) Bis zum und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission
die Vereinbarkeit von nationalen Maßnahmen, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1)] vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, nationalen langfristigen Strategien und zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelt werden, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von Belang sind, mit diesem Ziel,
die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5, wobei die nationalen Anpassungsstrategien gemäß Artikel 5 Absatz 4 berücksichtigt werden.
…
(2) Stellt die Kommission nach gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission macht derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich.
(3) Für gemäß Absatz 2 ausgesprochene Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlungen darüber, wie er beabsichtigt, den Empfehlungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung zu tragen.
Nach Übermittlung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterrichtung erläutert der betreffende Mitgliedstaat in seinem folgenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlungen folgenden Jahr vorlegt, wie er den Empfehlungen gebührend Rechnung getragen hat; beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Empfehlungen oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so begründet er dies der Kommission gegenüber.
…“
Richtlinie 2008/118/EG
11 Art. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2008, L 9, S. 12) bestimmte:
„(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG [des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51)];
…
(2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
…“
Richtlinie 2003/96
12 Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet:
„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“
13 Art. 4 der Richtlinie 2003/96 sieht vor:
„(1) Die Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom nach Artikel 2 vorschreiben, dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“
Rumänisches Recht
14 Art. II der Legea nr. 259/2021 pentru aprobarea Ordonanței de urgență a Guvernului nr. 118/2021 privind stabilirea unei scheme de compensare pentru consumul de energie electrică și gaze naturale pentru sezonul rece 2021‑2022, precum și pentru completarea Ordonanței Guvernului nr. 27/1996 privind acordarea de facilități persoanelor care domiciliază sau lucrează în unele localități din Munții Apuseni și în Rezervația Biosferei „Delta Dunării“ (Gesetz Nr. 259/2021 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 118/2021 über die Schaffung von Entschädigungsregelungen für den Strom- und Erdgasverbrauch in der Heizperiode 2021-2022 und zur Ergänzung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen für Personen, die in bestimmten Ortschaften im Apuseni-Gebirge und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1036 vom ) in der durch die Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 11/2022 privind modificarea și completarea Legii nr. 259/2021 (Dringlichkeitsverordnung Nr. 11/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 259/2021) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 163 vom ) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 259/2021) bestimmt:
„(1) Während der Geltungsdauer der Bestimmungen der [Dringlichkeitsverordnung Nr. 118/2021] in der durch das vorliegende Gesetz geänderten und ergänzten Fassung werden die von den Stromerzeugern erzielten zusätzlichen Einkünfte, die sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Stromverkaufspreis und dem Preis von [450 rumänischen Lei (RON) (etwa 89 Euro) pro Megawattstunde (MWh)] ergeben, mit einem Satz von 80 % besteuert.
(2) Von den Bestimmungen von Abs. 1 sind Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, ausgenommen.
(2¹) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuer wird von den Stromerzeugern – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Stromerzeuger – mit einer Steuererklärung angegeben und von ihnen gezahlt. Die Zahlung der Steuer erfolgt monatlich bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, für den diese Steuer fällig ist. Die Steuer wird an den Staatshaushalt auf ein separates Haushaltseinnahmenskonto gezahlt.
(2²) Abweichend von Abs. 2¹ wird die in Abs. 1 vorgesehene Steuer, die für den Zeitraum vom 1. November bis zum fällig ist, bis zum mit einer Steuererklärung angegeben und gezahlt.“
15 Art. III Abs. 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 11/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 259/2021 sieht vor:
„Von den Bestimmungen des Art. II Abs. 1 des Gesetzes Nr. 259/2021 … sind Erzeuger von Strom aus Biomasse ausgenommen, beginnend mit den zusätzlichen Einkünften, die nach dem erzielt werden.“
16 Art. I des Ordinul președintelui ANAF nr. 64/2022 privind aplicarea prevederilor articolului II din [Legea nr. 259/2021], precum și privind modificarea și completarea Ordinului președintelui [ANAF] nr. 587/2016 pentru aprobarea modelului și conținutului formularelor utilizate pentru declararea impozitelor și taxelor cu regim de stabilire prin autoimpunere sau reținere la sursă (Erlass Nr. 64/2022 des Präsidenten der ANAF zur Anwendung der Bestimmungen von Art. II des Gesetzes Nr. 259/2021 und zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 587/2016 des Präsidenten der ANAF zur Genehmigung des Musters und des Inhalts der Formulare für die Erklärung von Steuern und Abgaben, die der Selbstveranlagung oder der Quellensteuer unterliegen) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 55 vom , im Folgenden: Erlass Nr. 64/2022) lautet:
„Die Steuer auf die von Stromerzeugern erzielten zusätzlichen Einkünfte wird für den Zeitraum vom bis zum berechnet.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin), Brăila Winds, ist eine Tochtergesellschaft der Engie-Gruppe in Rumänien. Sie erzeugt Strom über eine im Kreis Brăila (Rumänien) gelegene Windkraftanlage.
18 Mit Art. II des Gesetzes Nr. 259/2021 wurde zum eine Steuer in Höhe von 80 % der Einkünfte eingeführt, die die Stromerzeuger aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Stromverkaufspreis und dem in Art. II Abs. 1 genannten Preis von 450 RON/MWh erzielen. Die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung und – ab dem – die Erzeuger von Strom aus Biomasse sind allerdings von dieser Steuer befreit.
19 Das Gesetz Nr. 259/2021 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung ist aus mehreren Änderungen in den Jahren 2021 und 2022 hervorgegangen, die durch Dringlichkeitsverordnungen der Regierung eingeführt wurden, die die Zahlungsmodalitäten dieser Steuer betrafen. Ferner trat am der Erlass Nr. 64/2022 in Kraft, der nähere Angaben zur Steuererklärung und zur Zahlung dieser Steuer sowie zu dem hierfür zu verwendenden Formular enthält.
20 In Anwendung dieses Gesetzes und dieses Erlasses gab die Klägerin als Erzeugerin von Strom aus erneuerbaren Quellen Steuererklärungen und berichtigte Steuererklärungen ab und zahlte im Einklang mit diesen Erklärungen für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022 einen Steuerbetrag von insgesamt 11.643.217 RON (etwa 2.356.926,52 Euro).
21 Anschließend legte die Klägerin Einspruch bei der ANAF ein, mit dem sie zum einen die Aufhebung des Erlasses Nr. 64/2022 beantragte und zum anderen Einspruch gegen die Steuererklärungen erhob, auf deren Grundlage sie die betreffende Steuer entrichtet hatte. Diese beiden Einsprüche wurden mit zwei Bescheiden der ANAF vom 16. bzw. zurückgewiesen. In Bezug auf die Aufhebung des Erlasses Nr. 64/2022 vertrat die ANAF im Wesentlichen die Auffassung, dass mit diesem Erlass die durch das Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte Steuer umgesetzt werde und diese Rechtsvorschriften daher nicht im Verwaltungsverfahren angefochten werden könnten.
22 Am erhob die Klägerin Klage bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht. Darin stellt sie die Rechtmäßigkeit des Erlasses Nr. 64/2022 sowie der auf seiner Grundlage erstellten Steuererklärungen in Frage und macht geltend, dass die durch Art. II des Gesetzes Nr. 259/2021 eingeführte Steuer selbst rechtswidrig sei. Hierzu trägt sie vor dem vorlegenden Gericht vor, dass diese Steuer zu einer Diskriminierung der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen führe und gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Steuerbelastung, den Grundsatz der Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Steuer verstoße, die sich aus den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergäben. Desgleichen macht sie geltend, dass diese Steuer eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, die den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, und den Erzeugern von Strom aus Biomasse unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt werde, dass sie unter Verstoß gegen die Art. 49 und 56 AEUV Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr schaffe und dass sie gegen die Ziele der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie gegen die europäische Energiesteuerpolitik und die Richtlinie 2019/944 verstoße. Die ANAF beantragt, die Klage abzuweisen, und macht geltend, dass die streitigen nationalen Rechtsakte mit den Rechtsvorschriften in Einklang stünden, auf deren Grundlage sie erlassen worden seien und die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesen seien.
23 Das vorlegende Gericht hält die Beantwortung mehrerer Fragen für erforderlich, um über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können. So möchte es mit seiner ersten Frage wissen, ob das Gesetz Nr. 259/2021, das zur Folge hat, dass die Einkünfte bestimmter Stromerzeuger überbesteuert werden, als „staatliche Beihilfe“ zugunsten nicht besteuerter Stromerzeuger eingestuft werden kann, die dann der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV hätte notifiziert werden müssen, wie die Klägerin vor ihm geltend macht. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob das Kriterium des selektiven Vorteils anwendbar ist, da dieses Gesetz nicht auf alle Kategorien von Stromerzeugern anwendbar war.
24 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die möglichen Auswirkungen des Gesetzes Nr. 259/2021 auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, da dieses Gesetz aufgrund der Höhe der Steuer, die mit ihm eingeführt worden sei, die Engie-Gruppe davon abhalten könnte, im Hoheitsgebiet Rumäniens weiterhin Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen. Der grenzüberschreitende Bezug bestehe im vorliegenden Fall darin, dass Brăila Winds zur Engie-Gruppe gehöre, deren Sitz in Paris (Frankreich) liege. Auch wenn diese Frage die Auslegung sowohl von Art. 49 AEUV als auch von Art. 56 AEUV betrifft, räumt das vorlegende Gericht ein, dass die Dienstleistungsfreiheit gegenüber der Niederlassungsfreiheit subsidiär sei, doch berufe sich die Klägerin auf beide Freiheiten. Außerdem ergebe sich ungeachtet dessen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuer in nicht diskriminierender Weise für gebietsansässige und gebietsfremde Erzeuger gelte, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl, dass dieser Umstand für sich genommen nicht die Annahme zulasse, dass das Gesetz Nr. 259/2021 nicht gegen diese Bestimmungen des AEU-Vertrags verstoße. Im vorliegenden Fall stelle sich insbesondere die Frage, ob eine solche Regelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei und ob sie verhältnismäßig sei.
25 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte Steuer als Maßnahme, die einer Festsetzung des Verkaufspreises gleichkommt, oder als Beschränkung der Freiheit zur Festsetzung des Stromverkaufspreises eingestuft werden kann, die gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 und insbesondere gegen deren Art. 58 Buchst. c über die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörde zur Aufhebung der Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 9 dieser Richtlinie verstößt, soweit dieser unmittelbare Wirkung hat. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass die Klägerin geltend mache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften den freien Wettbewerb auf dem Strommarkt verfälschten, indem sie für bestimmte Erzeuger zusätzliche Kosten verursachten, die Versorgungssicherheit verringerten und die Preisbildung in Abhängigkeit von der Wechselwirkung zwischen Angebot und Nachfrage verhinderten. Daher sei zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften mit Art. 9 vereinbar seien, soweit vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht werde, dass sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel weder geeignet noch verhältnismäßig seien.
26 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip, die in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankert sind und auf die sich die Klägerin vor ihm berufen hat, unmittelbare Wirkung haben und ob sie durch die Einführung einer Steuer verletzt werden, die für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen unter Ausschluss der Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen gilt. Außerdem mache die Klägerin geltend, dass diese Steuer gegen die Richtlinie 2003/96 und die Ziele der Union im Bereich der Klimaneutralität verstoße.
27 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen der Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die durch das Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte, die eine Steuer allein bestimmten Stromerzeugern auferlegt, eine den befreiten Stromerzeugern gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die den Anmeldepflichten unterliegt? Ist eine solche Regelung diskriminierend, wenn sie nur für bestimmte Stromerzeuger gilt, darunter auch für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen?
Sind die Bestimmungen der Art. 49 und 56 AEUV bzw. von Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführten entgegenstehen, die eine hohe Steuer allein bestimmten Stromerzeugern (darunter auch Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen) auferlegt und andere Kategorien von Erzeugern ausnimmt?
Steht die Richtlinie 2019/944 einer nationalen Regelung entgegen, die wie die mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführte zu einer Festsetzung des Verkaufspreises/einer Beschränkung der freien Festsetzung des Verkaufspreises führen könnte?
Stehen die Bestimmungen von Art. 191 Abs. 2 AEUV betreffend die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung und der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung wie der mit dem Gesetz Nr. 259/2021 eingeführten entgegen? Beeinträchtigt diese die europäischen Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und die Energiebesteuerungspolitik der Europäischen Union?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten darstellt, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand gibt, die sie zur Lösung der Rechtsstreitigkeiten benötigen, zu deren Entscheidung sie berufen sind (vgl. Beschluss vom , Falciola, C‑286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7). Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom , Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom , Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 In einem Vorabentscheidungsverfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom , Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteil vom , Telemarsicabruzzo u.a., C‑320/90 bis C‑322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6). So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. Beschluss vom , Laguillaumie, C‑116/00, EU:C:2000:350, Rn. 16, und Urteil vom , Syndyk Masy Upadłości A, C‑709/22, EU:C:2024:741, Rn. 70).
31 Insoweit ist hervorzuheben, dass die Informationen in den Vorlageentscheidungen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, auf die Fragen der nationalen Gerichte sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat. Auf diese Anforderungen wird auch in den Rn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) hingewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Presidenza del Consiglio dei ministri u.a. [Vergütung von ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten], C‑548/22, EU:C:2024:730, Rn. 29).
33 Insoweit ist zunächst zur ersten Frage, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine nationale Regelung, nach der nur bestimmte Stromerzeuger einer Einkommensteuer unterliegen, die einen bestimmten Betrag übersteigt, eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe für die von dieser Steuer befreiten Erzeuger darstellt, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom , ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob die betreffende nationale Maßnahme ihren Begünstigten einen selektiven Vorteil gewährt, ist festzustellen, ob diese Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteile vom , Identi, C‑493/15, EU:C:2017:219, Rn. 26, und vom , Luxemburg u.a./Kommission, C‑451/21 P und C‑454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem kommt der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann (Urteil vom , UNESA u.a., C‑105/18 bis C‑113/18, EU:C:2019:935, Rn. 62).
35 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht allerdings nicht erläutert, weshalb es der Ansicht ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV unvereinbar sein könnten. Außerdem enthält das Vorabentscheidungsersuchen nicht die Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die mit diesen Rechtsvorschriften eingeführte Steuerregelung eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, was das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezugssystem ist, d.h., welche Besteuerung der Stromerzeuger „normal“ ist, welches Ziel, welche Natur und welche Struktur dieses System hat, ob die der betreffenden Steuer unterliegenden Stromerzeuger und die von der Steuer befreiten Stromerzeuger vergleichbar sind und gegebenenfalls, ob ihre unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.
36 Da der Gerichtshof nicht über die Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ersten Frage erforderlich sind, ist sie als unzulässig anzusehen.
37 Was sodann die zweite Frage betrifft, die die Auslegung von Art. 49 und 56 AEUV sowie von Art. 17 der Charta betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Frage wissen möchte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine gegen Art. 49 und 56 AEUV verstoßende mittelbare Diskriminierung begründet, soweit sie Personen wie die Klägerin betrifft, die zu einer Gruppe gehören, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Regelung dazu führen könnte, dass diese Gruppe davon abgehalten werde, im Hoheitsgebiet Rumäniens weiterhin Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen.
38 Erstens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft der genannten Gruppe nicht Partei des Ausgangsrechtsstreits ist und das vorlegende Gericht nicht erläutert, inwiefern es im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, der die Rechtmäßigkeit der Besteuerung betrifft, der nur die Klägerin, einer Tochtergesellschaft dieser Muttergesellschaft, unterworfen wurde, veranlasst sein könnte, die Auswirkungen dieser Besteuerung auf die Muttergesellschaft zu beurteilen und gegebenenfalls daraus etwaige Konsequenzen zu ziehen.
39 Folglich ist die zweite Frage insoweit, als sie dahin verstanden werden könnte, dass sie einen Fall betrifft, der nicht dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits entspricht, nämlich das Vorliegen etwaiger Beschränkungen der in Art. 49 und 56 AEUV genannten Freiheiten, denen die Muttergesellschaft der Klägerin ausgesetzt sein könnte, hypothetisch und daher unzulässig (vgl. entsprechend Urteil vom , Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad, C‑310/24, EU:C:2025:406, Rn. 44).
40 Was zweitens das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der oben genannten Freiheiten betrifft, die die Klägerin selbst betreffen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin besteht, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass feststeht, dass die von diesem Gericht angeführten Freiheiten auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind. Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr finden jedoch auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und 49, sowie vom , Bursa Română de Mărfuri, C‑394/21, EU:C:2023:146, Rn. 48).
41 Ferner kann der Gerichtshof dann, wenn er von einem nationalen Gericht im Zusammenhang mit einem solchen Sachverhalt angerufen wird und das nationale Gericht lediglich angibt, dass die fragliche nationale Regelung unterschiedslos für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gilt, nicht davon ausgehen, dass das nationale Gericht das Ersuchen um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt. Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und den Art. 49 und 56 AEUV herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben, damit der Gerichtshof einen Anknüpfungspunkt zwischen diesem Rechtsstreit und diesen Bestimmungen des Unionsrechts ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54 und 55).
42 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Vorlageentscheidung keine solchen konkreten Anhaltspunkte, da sich das vorlegende Gericht auf den Hinweis beschränkt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung unterschiedslos sowohl auf inländische Staatsangehörige als auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar sei. Der bloße Umstand, dass die Klägerin die Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien ansässigen Muttergesellschaft ist, ist kein hinreichendes Indiz für das etwaige Bestehen des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anknüpfungspunkts.
43 Drittens ist in Bezug auf Art. 17 der Charta, in dem das Recht auf Eigentum verbürgt ist, schließlich darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten nur dann gelten, wenn die Mitgliedstaaten das Recht der Union durchführen. Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , BPC Lux 2 u.a., C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Im vorliegenden Fall enthält die Vorlageentscheidung jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ausgangsverfahren eine nationale Regelung zur Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft. Folglich ist der Gerichtshof für die Entscheidung über die Auslegung von Art. 17 der Charta nicht zuständig.
45 Nach alledem ist die zweite Frage insgesamt unzulässig.
Zu den Fragen
Zur dritten Frage
46 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt.
47 Insoweit werden mit der Richtlinie 2019/944 nach ihrem Art. 1 gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung, die Energiespeicherung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um für die Schaffung wirklich integrierter, wettbewerbsgeprägter, verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union zu sorgen. Außerdem sollen mit ihr u.a. erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten für die Verbraucher sichergestellt werden.
48 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechten und Pflichten nicht diskriminiert werden. Art. 58 der Richtlinie, der die allgemeinen Ziele der Regulierungsbehörde aufzählt, sieht in Buchst. c vor, dass die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zu treffen hat, um die bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten aufzuheben, einschließlich des Aufbaus geeigneter länderübergreifender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte.
49 Insoweit möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bestimmten Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, als Maßnahme, die einer Festsetzung des Stromverkaufspreises oder einer Beschränkung der Freiheit, diesen Preis festzusetzen, gleichwertig ist, gegen die Richtlinie 2019/944 verstößt, da sie sich möglicherweise auf die Bestimmung dieses Preises auswirken kann.
50 Die Klägerin macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung den freien Wettbewerb auf dem Strommarkt verfälsche, indem sie für bestimmte Erzeuger zusätzliche Kosten mit sich bringe, die Versorgungssicherheit verringere und die Preisbildung in Abhängigkeit von der Wechselwirkung zwischen Angebot und Nachfrage verhindere.
51 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55), die durch die Richtlinie 2019/944 ersetzt wurde, geht hervor, dass die Richtlinie 2009/72 nicht auf eine Angleichung der Steuerregelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich abzielte und das darin vorgesehene Diskriminierungsverbot keine Anwendung auf eine Regelung eines Mitgliedstaats fand, mit der eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätsnetz im Hoheitsgebiet dieses Staates eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Promociones Oliva Park, C‑220/19, EU:C:2021:163, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall hat es – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – den Anschein, dass mit den betreffenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 259/2021 eine Steuer eingeführt wird, die zumindest zum Teil ein budgetäres Ziel verfolgt, und dass mit ihnen weder die Elektrizitätsversorgung geregelt noch der Verbraucherschutz oder der freie Wettbewerb gewährleistet werden soll.
53 Außerdem scheinen die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 259/2021 jedenfalls keine Maßnahme zu sein, die einer „Maßnahme zur Festsetzung des Verkaufspreises“ für Strom oder einer Beschränkung der Freiheit der Stromerzeuger, ihre Verkaufspreise festzusetzen, gleichwertig ist, da die etwaige Auswirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer auf die Verkaufspreise gelinde gesagt fernliegend und vom Zufall abhängig ist, da sich diese Steuer im Wesentlichen darauf beschränkt, die Gewinne zu verringern, die diese Erzeuger mit ihren Verkäufen erzielen können.
54 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt.
Zur vierten Frage
55 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie sich auch aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom , Inspektorat kam Visshia sadeben savet, C‑313/23, C‑316/23 und C‑332/23, EU:C:2025:303, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der vierten Frage auf die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie des Gesetzes Nr. 259/2021 mit u.a. den „Zielen der Klimaneutralität bis 2050“ und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom „Der europäische Grüne Deal“ (COM[2019] 640 final). Dieser „Deal“ stellt jedoch lediglich eine Mitteilung der Kommission dar, die keine bindende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Litauen u.a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 432).
57 Das Ziel der Klimaneutralität wird der Union und den Mitgliedstaaten durch die Verordnung 2021/1119 jedoch gemeinsam zugewiesen, wobei Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vorsieht, dass die Klimaneutralität auf Unionsebene bis spätestens 2050 erreicht werden muss.
58 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 191 Abs. 2 AEUV und die Verordnung 2021/1119 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit.
59 Erstens ist in Bezug auf Art. 191 Abs. 2 AEUV darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorsieht, dass die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt. Diese Politik beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
60 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die in der genannten Bestimmung aufgestellten Grundsätze unmittelbare Wirkung haben und, wenn ja, ob eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gegen diese Grundsätze verstößt.
61 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Art. 191 Abs. 2 AEUV darauf beschränkt, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen. Da Art. 191 Abs. 2 AEUV, der u.a. das Verursacherprinzip enthält, an den Unionsgesetzgeber gerichtet ist, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um einen Antrag zu stützen, der darauf gerichtet ist, die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen in einer Situation auszuschließen, die durch keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Fipa Group u.a., C‑534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und 40, sowie vom , Túrkevei Tejtermelő Kft., C‑129/16, EU:C:2017:547, Rn. 36 und 37).
62 Da der Unionsgesetzgeber keinen Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassen hat, mit dem die Einführung einer Steuer wie der durch das Gesetz Nr. 259/2021 eingeführten durch die Mitgliedstaaten geregelt werden könnte, ist festzustellen, dass Art. 191 Abs. 2 AEUV keine Anwendung auf den Ausgangsrechtsstreit findet, so dass kein Anlass besteht, die vierte Frage anhand dieser zuletzt genannten Bestimmung zu prüfen.
63 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele der Klimaneutralität, die sich die Union gesetzt hat, und insbesondere in Bezug auf die Verordnung 2021/1119, in der diese bis 2050 zu erreichenden Ziele definiert werden, festzustellen, dass diese Verordnung nach ihrem Art. 1 u.a. darauf gerichtet ist, einen Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu schaffen und das verbindliche Ziel vorzugeben, in der Union Klimaneutralität zu erreichen.
64 Ferner sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2021/1119 vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um die gemeinsame Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2021/1119 sorgen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen. Nach Art. 7 der Verordnung 2021/1119 muss die Kommission regelmäßig die Vereinbarkeit von nationalen Maßnahmen, die auf der Grundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, nationalen langfristigen Strategien und zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelt werden, bewerten. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Art. 5 der Verordnung 2021/1119 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen, in deren Folge dieser Mitgliedstaat die Kommission darüber zu unterrichten hat, wie er beabsichtigt, den Empfehlungen gebührend Rechnung zu tragen, und im folgenden Jahr, wie er den Empfehlungen Rechnung getragen hat; falls er beschließt, die Empfehlungen oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, dann hat er dies der Kommission gegenüber zu begründen.
65 Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung 2021/1119, insbesondere aus ihren Art. 2, 5 und 7, als auch aus dem mit ihr verfolgten Ziel der Klimaneutralität, dass sich diese Verordnung darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine umfassende Strategie zur Erreichung dieses Ziels festzulegen.
66 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, ist eine von einem Mitgliedstaat ergriffene konkrete Maßnahme zu diesem Zweck nämlich anhand aller Umstände der Situation, die sie betrifft, und aller Maßnahmen zu beurteilen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat, um zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität auf Unionsebene beizutragen. Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dürfte jedoch für sich genommen keinen entscheidenden Einfluss auf die Erreichung eines solchen Ziels haben oder bewirken, dass der Mitgliedstaat, der sie ergriffen hat, gegen die Verpflichtung verstößt, die zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, zumal die Anwendung dieser Regelung zeitlich begrenzt ist und die Emission von Treibhausgasen nicht wesentlich beeinträchtigen können dürfte.
67 Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Verordnung 2021/1119 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit.
Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
ist dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt.
ist dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:799
Fundstelle(n):
ZAAAK-02267