1. Nur ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, welches eine längerfristige Bleibeperspektive eröffnet, rechtfertigt eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach dem SGB II für EU-Bürger (Anschluss an ).
2. Ist nach Einschätzung der zuständigen Staatsanwaltschaft der weitere Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge in einem Straverfahren erforderlich, kommen Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII in Betracht.
3. Das AsylbLG ist auf EU-Bürger nicht anwendbar; § 1 Abs. 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (Anschluss u. a. an LSG Niedersachsen-Bremen, 8. Senat, Beschluss vom - L 8 SO 207/21 B ER).
Fundstelle(n): QAAAK-02257
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